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Beiträge: 21.836

02.11.2005 00:50
RE: Kanaren-Residenten - Wichtiges Urteil für Rentner Antworten

Recht und Gesundheit 01.Nov.2005

Roberto lebt mit seiner pflegebedürftigen Frau auf den Kanaren und errang einen wichtigen Erfolg gegen die DAK

Aktuelles BSG-Urteil: Pflichtversicherte Rentner dürfen nun auch die Krankenversichertenkarte bei Deutschlandbesuch benutzen - Frau C.K. wohnt aus gesundheitlichen Gründen seit über 10 Jahren auf den Kanarischen Inseln, sitzt im Rollstuhl, Pflegestufe 2, ist pflichtversicherte Rentnerin und bei der spanischen Krankenversicherung mit einem E 121 eingeschrieben. Deshalb durfte sie Ihre Krankenversichertenkarte in Deutschland nicht mehr benutzen und sollte sie zurückgeben. Nach 4 Jahren 'Kampf' durch die Instanzen -gegen die DAK- hat sie es endlich geschafft! Das BSG (Bundessozialgericht), Kassel hat als letzte Instanz am 05.07.2005 mit dem Urteil unter dem Aktenzeichen B 1 KR 2/04 R endgültig entschieden:. . .

Es wird festgestellt, dass die Klägerin berechtigt ist, in Deutschland Sachleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung unmittelbar zu Lasten der Beklagten in Anspruch zu nehmen. Denn die Klägerin ist bei der Beklagten versichert. Die Krankenversicherungskarte dient dazu, diese Berechtigung nachzuweisen.

Das bedeutet: Jeder pflichtversicherte deutsche Rentner, der in Spanien oder in der EU lebt, hat ab sofort das Recht auf Ausstellung einer Krankenversichertenkarte seiner deutschen Krankenkasse und Gran canaria
Bis zum aktuellen BSG-Urteil durften deutsche Krankenversichertenkarten nicht von im Ausland lebenden Deutschen in Deutschland benutzt werden. Nun können Diese sehrwohl - Auf Gran Canaria leben und sich in Deutschland behandeln lassen.
kann diese dann, bei vorübergehenden Aufenthalten in Deutschland - nach den deutschen Bestimmungen - benutzen. Das gleiche gilt natürlich auch, wenn bereits schon eine KV-Karte vorhanden ist. Bisher hat die Kasse immer verlangt, diese zurück zu geben und auch darauf hingewiesen, dass diese in Deutschland nicht benutzt werden durfte.

Am 05.07.2005 wurde noch eine andere Klage entschieden, in der es auch um die Ausstellung der KV-Karte geht, AZ: B 1 KR 4/04 R gegen die AOK und hier heisst es:

Der Kläger kann gemäss § 15 Absatz 6 Satz 1 des SGB V von der Beklagten verlangen, eine Krankenversichertenkarte zu erhalten.

Dadurch sind diese Urteile nicht mehr als „Einzelurteile“ zu werten und deshalb von den Kassen ab sofort generell umzusetzen. Es dürfte nicht davon auszugehen sein, dass die Kassen ihre pflichtversicherten deutschen Rentner, die in der EU leben, darüber „freiwillig“ informieren. Deshalb diese aktuelle Information - Durch dieses Urteil hat nun jeder Rentner die Möglichkeit nach Deutschland zu reisen, um sich dort behandeln zu lassen - auch u.a. wegen Zahnersatz, Brille, Hörgerät oder orthopädischen Hilfsmitteln. Die Zeit ist nun endlich vorbei, wo man nur auf die „Leistungen“ der spanischen Krankenversicherung angewiesen war. Denn wenn man jetzt diese Leistungen und Wartezeiten nicht mehr akzeptieren möchte, reist man nach Deutschland und lässt sich dort behandeln. Den E 111 brauchen Sie für „D“ nicht mehr!

Also, sprechen Sie Ihre Krankenkasse an - denn SIE haben jetzt ein Recht auf IHRE Karte! - Noch einmal zur Verdeutlichung, dieses Urteil ist gerade für Sie enorm wichtig, wenn Sie:

* . . . ein deutscher pflichtversicherter Rentner sind und Ihre Rente aus Deutschland beziehen, wenn Sie in Spanien leben, die Residencia haben und sich mit dem Formular E 121 ordnungsgemäss bei der spanischen Krankenversicherung eingeschrieben haben.
* . . . freiwillig versicherter Rentner sind, ändert sich durch dieses Urteil nichts, da Sie die Krankenversichertenkarten schon immer bei Deutschlandbesuchen benutzen durften.

Geprüft wird zur Zeit, ob es aufgrund dieses Urteils auch möglich ist, die von den deutschen Krankenkassen angebotenen diversen „Zusatzversicherungen“ zu nutzen. Denn diese Leistungen sind nur bei Behandlungen in Deutschland versicherbar. Bisher wurde dies immer abgelehnt und zwar einmal wegen der „nicht nutzbaren Krankenversichertenkarte und auch mit dem Hinweis auf die ausländische Wohnadresse.

Rentenversicherungspflicht für private Pflegepersonen in der EU/Spanien

Es gibt noch ein anderes sehr wichtiges Urteil, dass für die Personen in Spanien wichtig ist, die andere, pflegebedürftige Personen privat pflegen und noch nicht Rentner sind. Denn am 08.07.2004 hat der EuGH (Europäischer Gerichtshof) unter den AZ C-502/01 und C-31/02 entschieden, dass diese - pflegenden - Personen „rentenversicherungspflichtig“ sind und die Zahlung der Beiträge an die Rentenkasse von den deutschen Pflegekassen zu übernehmen sind. Die „Rentenversicherungspflicht“ und somit auch die Beitragszahlungen dürfen nach diesen Urteilen nicht mehr verweigert werden, nur weil die pflegende Person nicht in Deutschland wohnt, sondern in einem anderen Staat (z.B. Spanien).

Natürlich müssen die entsprechenden - deutschen - Bestimmungen erfüllt sein, auch wenn die Pflege im Ausland übernommen wird. Und diese Bestimmungen müssen u.a. erfüllt werden:

* . . . eine Pflegestufe muss festgestellt worden sein und Pflegegeld wird bezahlt
* . . . sie müssen die zu pflegende Person wenigstens 14 Stunden wöchentlich in deren häuslicher Umgebung pflegen und dies dürfen sie nicht erwerbsmässig tun

Obwohl der VDR (Verband Deutscher Rentenversicherungsträger) spätestens seit Ende 2004 die Rentenversicherungsträger und auch die Pflegekassen darüber informiert hat, dass aufgrund dieser EuGH-Urteile die Rentenversicherungspflicht nicht mehr wie bisher vom „Wohnstaat“ abhängig gemacht werden darf, setzen die wenigsten Pflegekassen und Rentenversicherungsträger dies bis heute um. Auch war bis heute in keiner der einzelnen Mitgliederzeitschriften irgendetwas darüber zu lesen. Man hält diese wichtige Information einfach zurück! Fair ist das auf jeden Fall nicht.

Also, auch hier, Antrag stellen, prüfen lassen und sofort auf die beiden EuGH-Urteile hinweisen - denn Sie können damit Ihre spätere Rente ein klein wenig aufbessern.

Quelle: Isla canaria Net

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