Klage eines schwerbehinderten Mannes aus Wiesbaden zurückgewiesen - Sozialhilfe-Zahlungen müssen eingestellt werden, wenn Empfänger ihren Lebensmittelpunkt ins Ausland verlagern. Das entschied das hessische Sozialgericht in einem Urteil. Danach dürfen die Leistungen grundsätzlich nur Menschen mit 'gewöhnlichem Aufenthalt' in Deutschland bewilligt werden. Sollten die Empfänger einen Kuraufenthalt im Ausland über die übliche Länge einer Kur hinaus ausdehnen und sei eine Rückkehr nach Deutschland nicht absehbar, müsse die Sozialhilfe verweigert werden. (AZ L 7 SO 12/06 ER)
Das Sozialgericht wies die Klage eines schwerbehinderten, 69 Jahre alten Mannes aus Wiesbaden zurück. Die Stadt hatte ihm lediglich zugesagt, die Grundsicherungs-Leistungen während eines Kuraufenthalts auf Gran Canaria für bis zu vier Wochen ungekürzt weiter zu bezahlen.
Der Wiesbadener blieb zwar mit Hauptwohnsitz in Deutschland gemeldet, war jedoch nach einem halben Jahr Aufenthalt auf Gran Canaria noch immer nicht zurückgekehrt.
Daher sah es das Landessozialgericht als erwiesen an, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensmittelpunkt nicht mehr im Inland hat. Damit sei der Anspruch auf Grundsicherungsleistungen erloschen. Die bloße Aufrechterhaltung einer Hauptwohnung in Wiesbaden reiche nicht aus.