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 Arbeiten auf Gran Canaria - Arbeitsangebote & Arbeitssuche
Gran Canaria Forum Offline




Beiträge: 21.836

17.06.2006 01:20
RE: Arbeitslosengeld in Spanien - Pressemitteilung Antworten

Arbeitslose aus Ländern der europäischen Union können Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe auch dann erhalten, wenn sie sich vorübergehend oder auf Dauer in einen anderen Mitgliedsstaat begeben. Die folgenden Fälle zeigen, unter welchen Voraussetzungen dies möglich ist.

Fall 1:
Personen, die in der Bundesrepublik Deutschland arbeitslos geworden sind und in einen anderen Mitgliedsstaat reisen wollen, um dort Arbeit zu suchen, können das deutsche Arbeitslosengeld oder die Arbeitslosenhilfe bis längstens drei Monate vom Versicherungsträger des Landes der Arbeitssuche beziehen.

Sie müssen vorher einen Anspruch auf die deutschen Leistungen erworben haben. Nach der Arbeitslosmeldung, müssen Arbeitslose der deutschen Arbeitsvermittlung mindestens vier Wochen zur Verfügung gestanden haben. Vor diesem Zeitpunkt ist für eine Ausreise in einen anderen Staat eine Zustimmung des Arbeitsamtes erforderlich. Diese kann nur dann erteilt werden, wenn die Vermittlung einer neuen Arbeitsstelle in absehbarer Zeit nicht möglich ist.

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, kann das deutsche Arbeitsamt eine Bescheinigung (E 303) ausstellen. Aus dieser Bescheinigung kann entnommen werden, innerhalb welcher Frist sich der Arbeitslose am Ort der Arbeitssuche als arbeitsuchend melden muss und für welchen Zeitraum und in welcher Höhe Leistungen beansprucht werden können. Wer sich beim ausländischen Versicherungsträger nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist meldet, erhält die Leistungen erst ab dem Tag der Meldung. Findet der Arbeitslose im anderen Mitgliedstaat keine Arbeit und möchte deshalb wieder in Deutschland als Arbeitnehmer erwerbstätig sein, erhält er Leistungen nach deutschen Rechtsvorschriften nur dann, wenn er innerhalb des Zeitraums zurückkehrt, für den er im anderen Mitgliedsstaat deutsche Leistungen beanspruchen könnte.

Fall 2:
Personen sind
a) als Saisonarbeitnehmer in der Bundesrepublik Deutschland arbeitslos geworden und möchten wegen Saisonende in Ihren Heimatstaat zurückkehren
b) als Arbeitnehmer in der Bundesrepublik Deutschland arbeitslos geworden und möchten auf Dauer in einen anderen Mitgliedsstaat der EU umziehen

In diesen Fällen erhalten Arbeitslose in diesem Mitgliedsstaat keine Leistungen nach deutschem Recht. Nach der Rückkehr/Einreise kann der Arbeitslose gegebenenfalls Arbeitslosenunterstützung vom dortigen Träger der Arbeitslosenversicherung erhalten, sofern die Voraussetzungen nach den dort geltenden Rechtsvorschriften gegeben sind, wobei die deutschen Versicherungszeiten berücksichtigt werden. Hierfür stellt das deutsche Arbeitsamt eine Bescheinigung nach Vordruck E 301 aus.
Weitere Auskünfte zu diesen Fragen geben die Experten in der zuständigen Agentur für Arbeit.

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