ZitatFerner gibt es die Kapitalgewinnsteuer, die bei Immobilienübertragungen anfällt. Verkauft eine nichtresidente natürliche Person eine Immobilie, so hat der Käufer 5% des Kaufpreises einzubehalten und als Anzahlung auf die Gewinnsteuer des Verkäufers an das Finanzamt abzuführen. Der Käufer haftet in dieser Höhe mit der Immobilie. Die steuerliche Grundlage für den Einbehalt ist der vom Verkäufer erzielte Vermögenszuwachs den er durch den Verkauf erlangt hat. Der Gewinn wird durch den Vergleich zwischen dem Ankaufs- und dem Verkaufspreis berechnet, wobei zum Ankaufspreis die Anschaffungskosten hinzugezählt werden. Der Ankaufspreis wird um 1,5% jährlich gemindert. Der berechnete Gewinn ist um 5,26% pro Jahr zu verringern. Die Abrechnung über den einbehaltenen Betrag von 5% läuft über eine Steuererklärung, die der Verkäufer innerhalb von vier Monaten nach Veräußerung der Immobilie abzugeben hat. Bei einem Rückforderungsanspruch des Verkäufers hat das Finanzamt sieben Monate Zeit, um Rückzahlung zu leisten. Der Steuersatz bei der Kapitalgewinnsteuer beträgt 35%.