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Dieses Thema hat 2 Antworten
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 Politik & Wirtschaft auf Gran Canaria / Kanaren und weltweit
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Beiträge: 21.836

05.02.2007 12:17
RE: Rechte in Spanien Antworten

Erbschaft in Spanien und Hartz IV Empfänger

In unseren Zeiten der verknappten Arbeitsplätze ist der zeitweise Erhalt von Arbeitslosengeld II, besser bekannt als Hartz IV-Empfang, eine häufige Situation, kein Einzel- sondern ein Millionenfall.

Hat nun die Elterngeneration zu früheren Zeiten eine Immobilie im Süden erworben, geht das gemeinsame Bestreben der Familie naheliegend dahin den Übergang, etwa einer Immobilie in Spanien, im Erbwege nicht unbedingt an den deutschen Staat zu bewirken, sondern diese für die Nutzung durch die Familie zu erhalten. Hier besteht ein rechtlicher Gestaltungsspielraum welcher, frühzeitig genutzt, die unerwünschte Folge vermeiden kann. Problematischer ist die Angelegenheit dann, wenn eine Immobilie, etwa aus Mallorca, plötzlich im Erbwege auf einen zukommt. Dann gilt es schnell zu reagieren und die noch zur Verfügung stehenden legalen Gestaltungsmöglichkeiten zu nutzen.

Zu den häufigsten Fragen aus der Anwaltspraxis seien nachfolgend die Antworten in Kurzform zusammengefasst.

F: Kann eine Immobilie in Spanien wenn sie geerbt wird in das sogenannte Schonvermögen fallen?

A: Nein, dies ist ausgeschlossen, da es sich bei einem Hartz IV-Empfänger dann um eine Ferienimmobilie und nicht selbstgenutztes Wohneigentum handelt. Daran ändert auch der Erhalt per Erbschaft nichts.

F: Ist die Elterngeneration frei den Hartz IV-Empfänger per Testament zu enterben um einen Staatszugriff auf den Vermögenswert des Hauses in Spanien zu verhindern?

A: Grundsätzlich ja, allerdings sollte man anstelle einer ausdrücklichen Enterbung per Testament schlichtweg andere Personen als erbrechtlichen Rechtsnachfolger bestimmen.

F: Kann dann bei Eintritt des Erbfalles der Staat zur Abdeckung seiner Arbeitslosengeld-verauslagung einen bestehenden Pflichtteilsanspruch „pfänden“?

A: Dies ist nach der Rechtsprechung möglich. Eine entsprechende Anspruchsüberleitung auf sich kann die Bundesagentur für Arbeit nach § 32 I SBG II tätigen.

F: Wie kann dann eine zugriffssichere Rechtsnachfolgelösung aussehen?

A: Denkbar ist sowohl eine richtig ausgestaltete Vorerben-Nacherben-Lösung mit dem Hartz IV-Empfänger als nichtbefreitem Vorerben wie auch die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers, welchem aufgegeben wird nach seinem Ermessen Zahlungen an den Hartz IV-Empfänger zu tätigen.

F: Ist dann die Gestaltung des Erbrechtsüberganges ausschliesslich in Spanien per spanischem notariellem Testament nicht der einfachere Weg von welchem der deutsche Fiskus keine Kenntnis erhält?

A: Richtig ist dass es bei der Regelung der Erbrechtsnachfolge in Spanien per notariellem spanischem Testament keiner Ausstellung eines deutschen Erbscheines und damit auch keiner Mitwirkung deutscher Behörden, - hier des Nachlassgerichtes – bedarf. Richtig ist aber auch, dass sich der deutsch-spanische Datenaustausch kontinuierlich intensiviert und die Feststellung einer Eigentümererstellung in Spanien bei persönlich namentlicher Inhaberschaft nicht allzu schwierig ist.

F: Welche Rechtsgestaltung ist dann zugleich legal, zugriffssicher und lässt mit grosser Wahrscheinlichkeit selbst eine Auseinandersetzung mit den deutschen Finanz- und Sozialbehörden vermeiden?

A: Hierzu sollten notarielle Testierungen in Spanien und rechtssichere Gestaltung derart kombiniert werden, dass die Nichtberücksichtigung des Hartz IV-Empfängers auch nicht als zielgerichtetes Manöver zur ausschliesslichen Vermeidung des Staatszugriffes ausgelegt werden kann. Denkbar wären auch frühzeitige lebzeitige Übertragungen auf Enkelkinder mit Vollmachtsstellung für den Hartz IV-Empfänger.

F: Kann notfalls die Erbschaft auch noch ausgeschlagen werden?

A: Dies ist möglich, jedenfalls aber die Sechs-Wochenfrist einzuhalten und die Ausschlagung sollte gut begründet sein um von der Rechtssprechung nicht als sittenwidrige Erbausschlagung ausgelegt zu werden. Der sicherere Weg jedenfalls ist die frühzeitige Rechtsgestaltung.

Quelle: concha aus forum-maritinum.de

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Beiträge: 21.836

05.02.2007 12:19
#2 RE: Rechte in Spanien Antworten

Das Testament für die Rechtsnachfolge in Spanien

Sieben wichtige Fragen und Antworten zum Thema Testamentsgestaltung:

Seit zehn Jahren befasst sich Günter Menth, Rechtsanwalt und Abogado inscrito mit Kanzleistandort in Manacor/Mallorca, mit der rechtlichen und steuerlich optimierten Rechtsnachfolgeberatung bei in Spanien gelegenen Immobilien.

Der zweisprachige Anwalt weiss aus dieser langjährigen Erfahrung, dass hierbei nicht nur verschiedene nationale Rechtsordnungen und das internationale Privatrecht zu berücksichtigen sind, sondern auch die Rechtspraxis vor Ort.

Vom verkehrsgünstigen Standort Manacor aus bearbeitet er Erbrechts- und Immobilienangelegenheiten vorwiegend deutschprachiger Klientel aus ganz Spanien und ganz Deutschland.

Hier seine Empfehlungen zur Testamentsgestaltung für Vermögen in Spanien, ausgehend von den wichtigsten Fragestellungen in der Praxis:

F: Benötigt man für Spanienvermögen zwingend ein gesondertes spanisches Testament ?

A: Nein, nicht zwingend, aber ein - anwaltlich vorbereitetes - notarielles spanisches Testament bietet im Regelfall Abwicklungs- und oft auch Steuervorteile.

F: Kann das Testament für Spanien bei jedem spanischen Notar erstellt werden ?

A: Ja, der Lageort der Immobilie oder sonstiger Vermögenswerte in Spanien spielt hier keine Rolle. Von Vorteil ist immer ein gut eingespieltes Team „deutscher Rechtsanwalt – spanischer Notar“.

F: Können wir in Spanien auch ein gemeinsames Ehegattentestament erstellen ?

A: Rechtspraktisch gesehen: Nicht als notarielles Testament, da die spanische Rechtsordnung die Figur des gemeinsamen Ehegattentestamentes nicht kennt. Jeder Ehepartner erstellt daher sein eigenes Testament.

F: Zu welchem Zeitpunkt ist ein Testament für Spanien empfehlenswert ?

A: Wer ab dem Lebensjahrzehnt der „Vierziger“ in Spanien investiert, sollte zugleich mit der Investition die Rechtsnachfolge regeln. Mein Tipp aus der Rechtspraxis für Käufer von Immobilien in Spanien zur zeitlichen Reihenfolge beim Hauskauf: Nach Einigung über den Kaufpreis und Abschluss eines privaten Kaufvertrages, - nach rechtlicher Prüfung -, sollte zugleich mit dem notariellen Kaufvertrag die testamentarische Regelung erfolgen.

F: Ist unser „Berliner Testament“ auch für Spanien geeignet ?

A: Regelmässig nein.
Diese in Deutschland so beliebte Testamentsform ist in Spanien eine Steuerfalle.
Ein doppelter Vermögensübergang, zunächst auf den Ehegatten und dann auf die Kinder, ist höchst steuerschädlich. Der Grund: Geringe persönliche Freibeträge und hohe Erbschaftssteuersätze in Spanien; im Bereich der Kleinfamilie bis 34 %, sonst bis 81 %.

F: Was können wir denn noch tun, wenn der Erbfall bereits vor spezifischer Testamentserstellung eingetreten ist ?

A: Umgehend einen auf diesem Gebiet kompetenten Anwalt einschalten. Mitunter lassen sich durch bestimmte Massnahmen wie gezielte Erbausschlagungen auch noch Steuervorteile retten. Aber hier gilt es auch, Fristen zu beachten. Sie sollten jedenfalls binnen einem Monat nach dem Erbfall einen Rechtsanwalt einschalten.

F: Wie kann ich einfach erfahren, ob bei unserer Vermögens- und Familiensituation aktueller Handlungsbedarf besteht ?

A: Hier können Sie dem Anwalt per E-Mail, Fax oder Telefon kurz ihre aktuelle Situation - Familienverhältnisse, Vermögensgegenstände in Spanien mit Wertangabe und erstellte Testamente - schildern und abfragen, ob Handlungsbedarf besteht. Das deutsche Rechtsanwaltsvergütungsgesetz sieht hierfür eine sogenannte Erstberatungsgebühr von 190 € zzgl. USt. vor. Dieser Einsatz lohnt sich immer.

Testamenterstellung in Spanien

Bei Vermögen sollte man in Spanien immer ein Testament erstellen, auch wenn die gesetzliche Erbfolge im Grunde passt.

Zwar haben 80 % der Deutschen kein Testament erstellt, aber alle Fachleute stimmen darin überein:

Bei Spanienvermögen ist die Testamentserstellung selbst dann nachhaltig anzuraten, wenn prinzipiell die gesetzlich geregelte Erbfolge als passend erachtet wird. Warum ?

Im wesentlichen gibt es dafür drei Gründe:

1. Angesichts der niedrigen spanischen Erbschaftssteuerfreibeträge - in Höhe von lediglich 16.000 € für Ehegatten und Kinder - gilt es die Erbschaftssteuer per optimierter Testamentsgestaltung zu reduzieren.

2. Ein spanisches notarielles Testament hat Abwicklungsvorteile und verschafft dem Testierenden Rechtssicherheit.

3. Per testamentarischer Regelung kann durch spezifische Vermögenszuteilung Streit in der Erbengemeinschaft vorgebeugt werden.

Theoretisch kann der deutsche Staatsbürger mit Haus oder Eigentumswohnung in Spanien sich sämtlicher in Spanien und Deutschland zugelassener Testamentsformen bedienen. Möglich ist somit auch ein Erbvertrag, obgleich die spanische Rechtsordnung diese Form der letztwilligen Verfügung nicht kennt. Neben dem Inhalt der testamentarischen Verfügung gilt es gleichwohl auch, die im internationalen Rechtsverkehr konkret passende Testamentsform auszuwählen.

Weiterhin verschafft die mit der Testamentsvorbereitung vorgeschaltete anwaltliche Rechtsnachfolgeberatung die Sicherheit, nicht relevante Gesichtspunkte übersehen zu haben. Erfolgt diese auf der Basis der Erstberatungsgebühr nach dem deutschen Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 190 € zzgl. USt., so dürften kaum Zweifel bestehen, dass sich dieser Ersteinsatz zur Absicherung einer adäquaten Rechtsnachfolge in Spanien immer lohnt.

Die weiteren sinnvollen und nötigen Schritte werden dann im Rahmen dieses Beratungsgespräches abgestimmt. Natürlich kann diese Erstberatung im heutigen Medienzeitalter auch per Fax- oder email-Kontakt erfolgen.

Trotz prinzipiellem Beibehalten der gesetzlichen Erbfolge und konkret der Gleichstellung aller Kinder ist oft gerade zum Schutz eines Kindes eine Zusatzregelung erforderlich, etwa zum Schutz vor Gläubigerzugriff auf den Nachlass oder Vermögensübertragungen auf die Sozialverwaltung beim Bezug von Sozialleistungen. Ein bekannter Beispielsfall ist hier das sogenannte Behindertentestament.

Mitunter gilt es unter Gerechtigkeitsgesichtspunkten auch gewisse lebzeitige Vermögensübertragungen an eines der Kinder zu berücksichtigen.

Zum Erhalt bestimmter Vermögenswerte für die Gesamtfamilie oder zur längerfristigen finanziellen Absicherung eines Kindes können sich sogenannte Auflagen empfehlen, beispielsweise eine Rentenzahlung eines Kindes an das andere zum Ausgleich des erhaltenen höheren Vermögenswertes.

Erbfallabwicklung für ganz Spanien und Deutschland

Das Vermögen, namentlich das Immobilienvermögen Deutscher in Spanien ist über ganz Spanien verteilt; mit Schwerpunkt an der Mittelmeerküste sowie den Inseln der Balearen und Kanaren.

Deren Familienangehörige und Erben wiederum wohnen in den verschiedensten Landesteilen Deutschlands, noch mit gewissem Schwerpunkt in der ehemaligen Bundesrepublik und Berlin.

Bei Eintritt eines Erbfalles mit Finca oder Ferienappartement in Spanien im Nachlass liegt es nun nahe einen Rechtsanwalt entweder im regionalen Umkreis des oder der Erben in Deutschland oder in der Nähe des Immobilienlageortes in Spanien zu suchen.

Dies ist aus Sicht der Erben verständlich. In der Praxis entscheidend allerdings ist die reibungslose Kooperation Anwalt-Notar am spanischen Kanzleisitz einerseits und das Praxiswissen zur kosten- und steueroptimierten Abwicklung und nachfolgenden Rechtsgestaltung des ausgewählten Anwaltes andererseits.

Die geografischen Entfernungen vom „Erben zum Rechtsanwalt in Spanien“ sowie von „dessen Kanzleistandort in Spanien zum Immobilienlageort“ spielen bei den heutigen modernen Kommunikationsmitteln wie Fax und E-Mail in der Rechtspraxis keine Rolle mehr.

Gut vorbereitet kann sich die Zurücklegung von Erledigungswegen für den Erben auf die Genehmigung der spanischen Erbschaftsannahmeurkunde beim nächstgelegenen Notar in Deutschland beschränken. Allerdings zieht es auch mancher Erbe vor die Unterzeichnung der spanischen notariellen Erbschaftsannahmeurkunde mit einem Kurzurlaub auf Mallorca zu verbinden: Mietwagen ab Flughafen und vorgeplante Hotelunterkunft für einige Tage.

quelle: (auch concha) ;-)

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05.02.2007 12:20
#3 RE: Rechte in Spanien Antworten

Rechtstipps zum Bootskauf in Spanien

Boote und namentlich Yachten haben einen mit Immobilien vergleichbaren Stellenwert und dienen im Mittelmeer nicht selten als Immobilien, ausgestattet als Wohnstätte und Arbeitsplatz mit moderner Technik.

Um so wichtiger ist daher die durchgängige Rechtssicherheit, beginnend mit dem Erwerbsvorgang. Nachfolgend hierzu einige Tipps, die man unbedingt beachten sollte:

1. Kein Boot ohne Vorlage der EU-Konformitätserklärung (CF):

Für Boote mit einer Bootslänge von 2,5 m bis 24 m Bootslänge gibt es europaweit harmonisierte Bau- und Ausrüstungsvorschriften. Diese müssen sowohl von neuen, wie auch gebrauchten Booten nachweislich eingehalten sein, bevor das Boot erstmalig in der EU in Verkehr gebracht und in Betrieb genommen wird.

2. Lassen Sie sich vor dem Bootskauf das Handbuch für Schiffsführer in deutscher Sprache mit Konformitätserklärung übergeben, die vom Hersteller oder Importeur unterzeichnet ist. Nur gebrauchte Boote, die vor dem 16.06.1998 gebaut und bereits innerhalb der EU in Betrieb genommen wurden, bedürfen keines EU-Konformitätsnachweises.

3. Schliessen Sie immer einen schriftlichen Bootskaufvertrag ab.

Dies vermeidet Rechtsunklarheiten und dient zugleich der Sicherheit beider Vertragsteile. Fixpunkte in diesem Vertrag sind unter anderem die genaue Beschreibung des Bootes sowie eine Auflistung der mitgelieferten Ausrüstungsgegenstände; weiterhin Übergabe und Auslieferungstermin.

4. Die Erstellung eines genauen Abnahmeprotokolls ist bei der Auslieferung unabdinglich und muss von beiden Vertragsparteien unterzeichnet werden.

5. Vor dem Bootskauf muss eine Besichtigung mit einem Sachverständigem erfolgen.

6. Bestätigung einer zweijährigen Gewährleistungshaftung: Beim Kauf vom Händler ist dies gesetzlich vorgeschrieben, kann jedoch vertraglich für gebrauchte Boote auf ein Jahr verkürzt werden.

7. Bei vorgesehener Überführung des gekauften Bootes in ein anderes Land, namentlich bei Einführung in die EU, ist ein Nachweis über die bereits gezahlte Mehrwertsteuer erforderlich. Andernfalls wird die gesetzliche Einfuhrumsatzsteuer auf den Zeitwert fällig.

Auf der Baleareninsel Mallorca gilt es zudem, mit besonderer Sorgfalt die Thematik des Bootsliegeplatzes und dessen Kosten und Vertragslaufzeit des Liegeplatzvertrages überprüfen zu lassen. Die diesbezüglichen Kosten sind nicht unerhebliche Wertanteile in der Gesamtkalkulation.

Gegebenfalls sollte auch vorab die Vercharterung vertraglich abgesichert sein.

Quelle: concha

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