Quelle: computer.t-online.de Erschienen am 13. November 2009 | dpa, t-online.de Bundesgerichtshof regelt Haftung bei Urheberrechtsverletzungen im Internet. (Quelle: dpa) Der Bundesgerichtshof schiebt dem Bilderklau im Internet einen Riegel vor. Wer zukünftig das Urheberrecht im Internet missachtet, muss mit Zahlung von Schadenersatz rechnen, besagt ein am Freitag veröffentlichtes Urteil. Neben Fotos dürfte dieser Rechtsspruch alle Inhalte wie auch Texte betreffen.
Wer auf seiner Internetseite auch fremde Inhalte veröffentlicht, kann unter bestimmten Umständen zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt werden. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) am Freitag entschieden. Mit dem Urteil betonen die Karlsruher Richter die Verantwortung von Internetseitenbetreibern, bei fremden Inhalten genau zu prüfen, ob und in welcher Form sie veröffentlicht werden (Urteil vom 12. November 2009 - Az.: I ZR 166/07).
Anbieter von Internetseiten haften für Verstöße von Nutzern Im konkreten Fall ging es um zwei Rezeptsammlungen. Auf der Seite chefkoch.de hatten Internetnutzer Rezepte mit Fotos versehen, die sie zuvor von der Seite marions-kochbuch.de kopiert hatten. Die dafür erforderliche Einwilligung hatten die Nutzer nicht. Der BGH hat nun entschieden, dass auch die Betreiber von chefkoch.de für den Rechtsverstoß ihrer Nutzer haften müssen. Die Karlsruher Richter wiesen die Revision gegen ein Urteil des Oberlandesgerichts Hamburg zurück. Damit bestätigten sie auch die Verurteilung zu einem Schadensersatz von 300 Euro - für drei Bilder.
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Internetanbieter müssen Rechte von Fotos überprüfen Die Betreiber der Seite haben dem Urteil zufolge nicht ausreichend geprüft, wem die Rechte an den auf ihrer Plattform erschienenen Fotos zustehen. Es reiche nicht aus, in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Nutzer darauf hinzuweisen, dass keine urheberrechtsverletzenden Inhalte auf die Seite geladen werden dürfen.
Rezeptseiten etwas anderes als eBay und Co. Entscheidend ist nach Auffassung des BGH, dass die Betreiber der Seite die Rezepte und Fotos wie "eigene Inhalte" dargestellt haben. Unter anderem würden die Rezepte auf chefkoch.de mit einer einheitlichen Kochmütze versehen. Die Betreiber kontrollierten die Rezepte inhaltlich und wiesen ihre Nutzer auf diese Kontrolle hin. Die eigentlichen Verfasser der Rezepts würden lediglich am Rande genannt. Zudem verlange die Beklagte das Einverständnis ihrer Nutzer, dass sie alle zur Verfügung gestellten Rezepte und Bilder beliebig vervielfältigen und an Dritte weitergeben darf, teilte der BGH mit. Damit unterscheide sich chefkoch.de klar von Auktionsplattformen wie eBay oder elektronischen Marktplätzen für fremde Angebote.
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Erfahrung heißt garnichts! Mann kann seine Sache auch 35 Jahre schlecht machen.
Abmahnfalle Bilderklau Bilder von Donald Duck googeln und dann als Avatar verwenden - das kann Probleme geben. Das droht Ihnen: Problematisch sind auch Bilder aus dem Internet, die ohne Erlaubnis des Urhebers für eigene Seiten verwendet werden. So hat beispielsweise GeoContent, Lieferant für Satellitenfotos in Google Earth, bereits Homepage-Besitzer abgemahnt, die Screenshots aus dem Online-Globus für eigene Webseiten verwendet hatten. Ähnlich rigoros ging die Bildagentur Getty Images gegen ein Münchner Unternehmen vor. Das hatte widerrechtlich sechs Bilder für seinen Online-Auftritt verwendet und musste dafür mehr als 10.000 Euro zahlen. Jeder kennt sie, viele nutzen sie: Avatare. Die kleinen Bildchen hübschen das Profil in einem Online-Forum oder einem sozialen Netzwerk wie Wer-kennt-wen und StudiVZ auf. Gerne werden hier Fotos von Stars oder aus Filmen genommen, der Nutzername entsprechend angepasst. Doch ist dies ein klarer Verstoß gegen das bestehende Urheberrecht durch den Forennutzer.
Problematisch: Auch Forenbetreiber können bei solchen Urheberrechtsverstößen verantwortlich gemacht werden. Auch nachträgliche Bearbeitungen der Fotos reichen nicht immer aus – das neue Bild müsste eine gewisse eigene Schaffenshöhe erreichen. Ob die erreicht ist, entscheidet im Zweifelsfall der Richter.
Abmahnfalle Bilderklau Bilder von Donald Duck googeln und dann als Avatar verwenden - das kann Probleme geben. (Screenshot: t-online.de) So schützen Sie sich: Wenn Sie Bilder irgendwo im Internet verwenden - sei es in Foren, Netzwerke oder auf eigenen Seiten - achten Sie immer auf das Copyright der Werke. Als Avatar nehmen Sie am besten doch ein selbstgeschossenes Foto von sich, denn daran besitzen Sie die Rechte. Für die Gestaltung von Internetseiten empfiehlt es sich, eines der frei zugänglichen Fotoportale wie polylooks.de zu nutzen. Es gibt zudem zahlreiche Anlaufstellen für kostenlose und gute Bilder, beispielsweise pixelio.de oder stock.xchng. Und zur Schaffenshöhe: Das ursprüngliche Werk muss so stark verfremdet werden, dass das Ausgangsbild nicht mehr erkennbar ist.
So dürfen Sie das Kartenmaterial von Google Earth nutzen Dürfen Privatpersonen Screenshots von Google Earth auf ihren Seiten zeigen? Privatpersonen dürfen Screenshots von Google Earth auf ihrer privaten Webseite abbilden. Dürfen (Klein)unternehmer Screenshots von Google Earth auf ihren Seiten zeigen? Gewerbliche Nutzer dürfen nur mit vorheriger Erlaubnis Screenshots von Google Earth auf ihren Webseiten verwenden, die Erläuterung ist abrufbar. Dürfen Privatpersonen Screenshots von Google Maps auf ihren Seiten zeigen? Nein. Die Nutzungsbedingungen von Google Maps erlauben nur die Einbettung über die API (Application Programming Interface). Dürfen (Klein)unternehmer Screenshots von Google Maps auf ihren Seiten zeigen? Nein. Die Nutzungsbedingungen von Google Maps erlauben nur die Einbettung über die API (Application Programming Interface). Wer darf Karten und Luftbilder von Google Maps per API eingebettet zeigen? Die kostenfreie Google Maps API darf auf Seiten angezeigt werden, welche für jedermann frei zugänglich sind, unabhängig davon ob es sich dabei um gewerbliche oder nicht-gewerbliche Seiten handelt. Ansonsten wird eine kostenpflichtige Google Maps Enterprise Lizenz benötigt.
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