Hallo, wir sind zwei Männer (österreicher und deutscher) mit festem Wohnsitz auf Gran Canaria. Kann uns hier jemand Infos bzgl. der notwendigen Formalitäten geben? Was braucht man für Unterlagen? Wo muss man diese beantragen? Wie / wo bekommt man einen Termin für die Hochzeit?
Passend zum Thema würde mich noch folgender Sachverhalt interessieren.
Wenn ein Spanier (oder jemand aus der EU) einen nicht aus dem EU-Land stammenden Partner heiratet und einen festen Wohnsitz in Spanien oder auf GC haben möchte. Muss dann der Nicht-EU Partner an einem Spanisch-Sprachtest teilnehmen? Oder ist das nur in Deutschland so?
Es ging um Sprachtest im Allgemeinen. In Deutschland – Deutschtest, in Spanien – Spanischtest. Dass niemand in Deutschland Spanischkenntnisse verlangt, ist mir schon klar.
Ich wusste ja gar nicht, dass man so verkehrt lesen und denken kann.
Es ging um Residencia, daher finde ich die Rubrik schon passend.
ZitatPassend zum Thema würde mich noch folgender Sachverhalt interessieren.
Wenn ein Spanier (oder jemand aus der EU) einen nicht aus dem EU-Land stammenden Partner heiratet und einen festen Wohnsitz in Spanien oder auf GC haben möchte. Muss dann der Nicht-EU Partner an einem Spanisch-Sprachtest teilnehmen? Oder ist das nur in Deutschland so?
DANKE
Nehmen wir mal den Fall an, dass der ausländische (nicht EU!) Partner zunächst nach Deutschland und dann nach Spanien übersiedeln will.
Es ist eine Aufenthaltserlaubnis zu beantragen. Die Aufenthaltserlaubnis ist ein befristeter Aufenthaltstitel. (§ 7 Abs. 1 S. 1 AufenthG). Es handelt sich hier um einen Aufenthalt aus familiären Gründen. (§ 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthG) Gemäß § 28 Abs. 5 AufenthG berechtigt die Aufenthaltserlaubnis zu einer Erwerbstätigkeit. Der Arbeitsmarktzugang ist kraft Gesetzes uneingeschränkt gewährleistet.
Die Aufenthaltserlaubnis für Ehegatten Deutscher sollte im Hinblick auf § 28 Abs. 2 S. 1 AufenthG auf drei Jahre befristet werden, es sei denn es besteht begründeter Anlass für eine besondere Überprüfung des Bestehens einer Lebensgemeinschaft.
Eine langfristige Niederlassungserlaubnis erhält der Ehepartner in der Regel, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsgrund vorliegt und er sich auf einfache Weise in deutscher Sprache mündlich verständigen kann. Für die Deutschkenntnisse genügen Sprachschatz, Grammatik und Ausdrucksweise, die eine mündliche Verständigung ermöglichen.
Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.
Die Arbeitserlaubnis gilt für Deutschland. Gemäß Art. 39 EGV ist innerhalb der Gemeinschaft die Freizügigkeit der Arbeitnehmer gewährleistet. Berechtigt sind nach Art. 39 Abs. 2 EGV die Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten. Die bloße Zugehörigkeit zum Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates (Deutschland) genügt insoweit nicht.
Nach dem Schengener Durchführungsübereinkommen können Drittausländer (NICHT EU Staatsangehörige), die Inhaber eines gültigen , von einer der Vetragsparteien ausgestellten Aufenthaltstitels sind, sich aufgrund dieses Dokuments und eines gültigen Reisedokuments höchstens bis zu 3 Monaten frei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragsparteien bewegen, soweit sie bestimmte Einreisevoraussetzungen erfüllen und nicht auf der nationalen Ausschreibungsliste der betroffenen Vertragspartei stehen.
Spanien gehört zur EU und ist Schengenstaat. Ein 3- monatiger Aufenthalt gestaltet sich unproblematisch. Anschließend muss eine Aufenthaltserlaubnis in Spanien beantragt werden.
.... aber über eine Aufenthaltsgenehmigung einer Person, die nicht Europäer ist, entscheidet der jeweilige Gaststaat.
Soweit es um Ehe und Familie geht, wird aber nichts daran vorbei führen, der Ehefrau bzw. dem Ehemann eine Erlaubnis zu erteilen, denn das europäische Recht schützt auch Ehe und Familie.
Für eine dauerhafte Aufenthaltserlaubnis kann der Nachweis von Sprachkenntnissen verlangt werden. Meiner Meinung nach kann auch die Erteilung einer Arbeitserlaubnis von Sprachkenntnissen abhängig gemacht werden.