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 Urlaub auf Gran Canaria. Reiseberichte & Reiseunternehmen
-joschy- Offline



Beiträge: 3.944

25.11.2010 12:50
RE: Timesharing-Urlaub Antworten

Verbesserter Verbraucherschutz beim Timesharing-Urlaub


MADRID / SPANIEN (25.11.2010): Teilzeit-Wohnrechte für Ferienimmobilien sind bei Deutschen sehr beliebt. Ein Gesetz soll nun für einen verbesserten Verbraucherschutz sorgen. Auch in Spanien?

Unter Timesharing-Urlaub versteht man Teilzeit-Wohnrechte einer Ferienimmobilie. Der Kunde zahlt dabei für das Recht, ein Hotel oder eine jedes Jahr für eine gewisse Zeit nutzen zu können. Zweifelhafte Anbieter begeben sich jedoch immer wieder auf Kundenfang.

Um dem einen Riegel vorzuschieben, hat die Bundesregierung ein Gesetz zum verbesserten Verbraucherschutz beim Timesharing-Urlaub auf den Weg gebracht, das nun vom Bundestag verabschiedet wurde.

Eine europäische Richtlinie über Teilzeitnutzungsverträge und andere Urlaubsprodukte liegt dem Gesetz zugrunde. Es gilt für Verträge der EU-Mitgliedsstaaten, egal ob sie in Deutschland, Portugal oder in Spanien abgeschlossen werden.

Wird die Mitgliedschaft in Reise-Rabatt-Clubs geregelt?

Neu erfasst werden künftig die Teilzeit-Nutzungsrecht an beweglichen Unterkünften wie Hausboote oder Wohnmobile beispielsweise. Neu ist, dass auch langfristige Urlaubsprodukte geregelt werden, bei denen es um Preisnachlässe oder andere Vergünstigungen im Zusammenhang mit einer Unterkunft für die Dauer von mehr als einem Jahr geht.

Ein Beispiel ist z. B. Die Mitgliedschaft in reise-Rabatt-Clubs. Vermittlungsverträge sowie Mitgliedschaften in Tauschsystemen über Teilzeit-Wohnrechteverträge werden erfasst.

Künftig 14-tägiges Widerrufsrecht

Verbraucher erhalten künftig bei allen genannten Verträgen ein 14-tägiges Widerrufsrecht. Während der Widerrufsfrist erfolgt keine Anzahlung, so das dem Verbraucher, falls er von seinem Widerrufsrecht Gebrauch macht, keine Kosten oder Nutzungsersatz entstehen.

In welcher Sprache muss der Vertrag verfasst sein?

Grundsätzlich muss der Vertrag wie auch die Informationen in der Amtssprache des Staates verfasst sein, in welchem der Konsument seinen Wohnsitz hat. Wir beispielsweise einem Deutschen während seines Portugalurlaubs ein Teilzeit-Wohnrecht angeboten, so müssen die vorvertraglichen Informationen und der Vertrag in deutscher Sprache verfasst sein.

Quelle;comprendes

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