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EU beschäftigt sich jetzt mit dem spanischen Küstenschutzgesetz
LAS PALMAS / KANAREN / SPANIEN (16.06.2011): Dem spanischen Staat und der Kanarenregierung droht nun Ärger aus Brüssel wegen des Küstenschutzgesetzes und deren Anwendung. Betroffene aus Telde hatten gegen die Abrissverfügung geklagt. Das Oberste Gericht der Kanaren setzt nun die Abrissverfügung aus.
Das spanische Küstenschutzgesetz sieht eine zwangsweise Enteignung der entsprechenden Grundstücke vor. Doch ist noch nicht einmal klar geregelt, wo diese Linie anfängt und wo sie aufhört. In Telde kann man erst einmal nach der Entscheidung des Gerichts aufatmen.
Einer der strittigen Punkte bei der Umsetzung des Küstengesetzes scheint zu sein, dass es unterschiedliche Auffassungen darüber gibt, wo das Meer aufhört und das Land, d.h. die Küste beginnt.
Die Sache wäre ganz einfach, wenn man das am 29. April 1958 in Genf beschlossene „Internationale Übereinkommen über das Küstenmeer“, das Spanien am 25. Februar 1971 – allerdings mit Vorbehalten – unterzeichnet hat, zugrunde legen würde.
In Art. 3 der o.g. Übereinkunft wird die sog. „Basis-Linie“ festgelegt, d.h. die Linie mit der sowohl messtechnisch, als auch juristisch festgelegt wird, wo die Grenze zwischen Land und Wasser, also die „Küste“ zu finden ist. Als „Basislinie“ ist die Niedrigwasser-Linie entlang der Küste zu verstehen, wie sie in den amtlichen Seekarten eingetragen ist.