Bis 31.12.2012 konnten sog. "Auslandsdeutsche" an ihrem jeweiligen Aufenthaltsort in Deutschland einen Personalausweis beantragen. Die dortige inländische Personalausweisbehörde war bis dahin zuständige Behörde (vgl. § 35 PAuswG, s. dazu auch S. 62/63 des Handbuchs für Personalausweisbehörden).
Gemäß § 7 Abs. 2 und § 8 Abs. 2 PAuswG ist seit 01.01.2013 das Auswärtige Amt mit den von ihm bestimmten Auslandsvertretungen für antragstellende Personen oder Ausweisinhaber, die sich in deren Bezirk gewöhnlich aufhalten, zuständige Personalausweisbehörde. Dabei hat der Ausweisinhaber den Nachweis über den gewöhnlichen Aufenthaltsort zu erbringen (§ 8 Abs. 2 Satz 2 PAuswG). Die Planungen des Auswärtigen Amtes, welche Auslandsvertretungen zu welchem Zeitpunkt technisch in der Lage sein werden, Personalausweise auszustellen, sind uns leider derzeit noch nicht bekannt. Auf seiner Hompage (http://www.konsularinfo.diplo.de/Vertret...dswohnsitz.html) bittet das Auswärtige Amt Antragstellerinnen und Antragsteller, sich nach der zuständigen Auslandsvertretung auf der Homepage der jeweiligen Auslandsvertretung zu erkundigen. Nach unseren Informationen wird das Auswärtige Amt auch eine Liste der Auslandsvertretungen veröffentlichen, die Personalausweise ausstellen. Nach unserer Kenntnis sollen jedenfalls Bern, Wien, Prag, London, Palma de Mallorca, Madrid und Paris 2013 Personalausweise ausstellen. Sobald uns neue Erkenntnisse dazu vorliegen, werden wir Sie entsprechend informieren.
Jedoch sind Personalausweisanträge im Ausland lebender Deutscher von Personalausweisbehörden im Inland ungeachtet der eigenen Unzuständigkeit anzunehmen und nach Einholung der erforderlichen Ermächtigung zu bearbeiten, wenn ein wichtiger Grund dargelegt wird (§ 8 Abs. 4 Satz 1 PAuswG). Kann die zuständige Auslandsvertretung aus technischen Gründen (noch) keinen Personalausweis ausstellen, liegt ein wichtiger Grund vor und daher ist eine Beantragung bei einer inländischen Personalausweisbehörde möglich. Ein solcher "wichtiger Grund" liegt nach Ziffer 19.4.1 PassVwV (gemäß Ziffer I.1 der vorläufigen Hinweise zur Durchführung des Personalausweis- und Passgesetzes, Stand: 26.09.2011, entsprechend für Personalausweise anwendbar) beispielsweise darüber hinaus auch dann vor, wenn die antragstellende Person geltend macht, dass der Weg zur zuständigen Personalausweisbehörde erheblich weiter ist als zur unzuständigen Personalausweisbehörde.
Die inländische Personalausweisbehörde darf den Ausweis aber nur mit jeweiliger Ermächtigung der örtlich zuständigen Personalausweisbehörde ausstellen (vgl. § 8 Abs. 4 Satz 2 PAuswG). Fehlt es an einer solchen, ist die Ausweisausstellung im Inland für einen im Ausland lebenden Deutschen abzulehnen. Nach einer Ausweisausstellung hat die nicht zuständige Personalausweisbehörde gemäß § 11 Abs. 6 PAuswG der zuständigen Behörde die dort genannten Daten zu übermitteln.
Weil seit 01.01.2013 inländische Personalausweisbehörden für die Ausstellung von Personalausweisen für "Auslandsdeutsche" nicht mehr zuständig sind, sind die Gebühren gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 2 PAuswGebV um 13 Euro anzuheben.
Abschließend weisen wir darauf hin, dass für vorläufige Personalausweise nach § 3 Abs. 2 i. V. m. § 7 Abs. 1 PAuswG die Zuständigkeit bei den Inlandsbehörden verbleibt.