ch danke Sanny, das wär natürlich super... eigentlich hatte ich vor solche Sachen alle alleine rauszufinden, aber das ist nicht so leicht... scheiß beamtendeutsch und ich weiß halt auch nie genau an wen ich mich wenden muss... danke für deine hilfe!
@ maverick dir auch danke.. bin über die seite an die nummer von der arbeitsagentur gekommen und direkt angerufen.. die verweisen aber wieder an eine andere nummer und die kann ich von meinem anschluss aus leider nicht wählen... habe jetzt meinen vater drauf angesetzt *g* :dsd:
Hallo Petra. Ich noch mal Hier etwas zum Thema Krankenversicherung auf Gran Canaria, sowie alle anderen nötigen Versicherungen:
Für den deutschen Arbeitnehmer oder Selbstständigen, der in Spanien nicht nur seinen Urlaub verbringt, sondern auch für längere Zeit beruflich tätig sein möchte, stellt sich die Frage, welchem Sozialversicherungsrecht er unterliegt.
Bestimmung der Versicherungspflicht nach EG-Recht
Seit dem Beitritt Spaniens zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zum 1. Januar 1986 stellen Gemeinschaftsverordnungen über die soziale Sicherheit die maßgebliche Rechtsgrundlage für Fragen der Sozialversicherung von in Spanien tätigen EG-Ausländern dar. Art. 51 des EG-Vertrages vom Februar 1992 und vom 2. Oktober 1997 enthält eine Ermächtigungsnorm zugunsten der Gemeinschaft, im Wege von Verordnungen und Richtlinien ein gemeinschaftsrechtliches System der sozialen Sicherung zu schaffen, um die Freizügigkeit innerhalb der EG und damit die Mobilität der Arbeitnehmer zu stärken. Durch die Verordnungen wird die Zusammenrechnung von nach verschiedenen Rechtsordnungen erworbenen Zeiten für den Erwerb und die Aufrechterhaltung des Leistungsanspruches, sowie die Auszahlung an Personen, die nicht am Beschäftigungsort, sondern in einem anderen Mitgliedsstaat wohnen, gewährleistet. Zugleich legen die Verordnungen fest, welche jeweils innerstaatliche Rechtsordnung auf einen Fall anzuwenden ist, in dem zwei oder mehr Mitgliedstaaten betroffen sind. Dabei wird jedoch für die betroffenen Leistungsempfänger kein einheitlicher Leistungsanspruch aus den Versicherungsverhältnissen in mehreren Mitgliedstaaten geschaffen, da die Gemeinschaft selbst nicht über Sozialleistungsträger verfügt. Vielmehr sind weiterhin die jeweiligen nationalen Leistungsträger für die Feststellung des Vorliegens der Leistungsvoraussetzungen, sowie der Leistungshöhe und -gewährung zuständig.
Die Frage, ob eine von deutschen Staatsangehörigen in Spanien ausgeübte Beschäftigung den deutschen oder spanischen Rechtsvorschriften über die Versicherungspflicht unterliegt, beurteilt sich grundsätzlich nach den EG-Verordnungen Nr. 1408/71 und der dazugehörigen Durchführungsverordnung 574/72, die durch viele spätere Verordnungen abgeändert worden ist.
Geltungsbereich der Verordnungen
Mit dem Zeitpunkt des Beitritts Spaniens zur Europäischen Gemeinschaft ist das bisherige bilaterale Sozialversicherungsabkommen in dem Umfang, in dem die EG-Verordnungen Geltung beanspruchen, unanwendbar geworden. Leistungsansprüche nach den EG-Verordnungen können jedoch im Verhältnis zu Spanien erst ab dem 1. Januar 1986 begründet werden. Für den Erwerb der Leistungsansprüche, insbesondere für die Zusammenrechnung von Versicherungszeiten sind auch vor dem 1. Januar 1986 erworbene Zeiten zu berücksichtigen. Für den Bezug von Leistungen vor dem oben genannten Stichtag ist jedoch hinsichtlich Grund und Höhe von Ansprüchen das jeweils bis zu diesem Zeitpunkt geltende Recht, also im Verhältnis zwischen Deutschland und Spanien das Deutsch-Spanische Sozialversicherungsabkommen von 1973 maßgeblich.
Die VO 1408/71 gilt für alle Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit, d.h. Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft, Invalidität, Alter, Arbeitsunfall und Berufskrankheit (auch Rehabilitationsleistungen), Arbeitslosigkeit, Tod (Leistungen an Hinterbliebene und Sterbegeld) sowie Familienleistungen und -beihilfen (Kindergeld). Sie ist allerdings nicht anwendbar auf Sozialhilfeleistungen, Leistungen für Behinderte und Kriegsopfer sowie Sondersysteme der Beamten und die betriebliche Zusatzversorgung.
Die Verordnungen finden Anwendung auf Arbeitnehmer und Selbstständige, unabhängig von ihrem gewöhnlichen Aufenthaltsort, wenn sie die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates besitzen, bzw. als Flüchtlinge oder Staatenlose in einem Mitgliedstaat wohnen. Die Anwendbarkeit erstreckt sich auch auf deren Familienmitglieder und Hinterbliebene. Als Arbeitnehmer oder Selbstständiger im Sinne der EG-Verordnungen gelten alle Personen, die in einem Sozialversicherungssystem versichert sind. Darunter fallen aber nicht Freiberufler wie Ärzte, Anwälte, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Seelotsen und Architekten, die in einem Sondersystem, d.h. in einem aufgrund von Landesrecht errichteten Versorgungswerk versichert sind. Unter den Arbeitnehmerbegriff fallen auch Teilzeitbeschäftigte, Geringverdienende, Arbeitsuchende und Rentner.
Versicherungspflicht für deutsche Berufstätige
Versicherungspflicht für deutsche Berufstätige in Spanien und Befreiungsregelungen
Unterliegt ein deutscher Arbeitnehmer oder Selbstständiger nach dem Dargestellten den EG-Verordnungen, so beantwortet sich die Frage, ob er nach deutschem oder spanischem Recht sozialversicherungspflichtig ist, ausschließlich nach dem Inhalt dieser Verordnungen. Diese orientieren sich an dem sogenannten Gleichstellungsprinzip. Alle Personen, auf die die Verordnungen Anwendung findet, haben, sofern sie innerhalb der Gemeinschaft wohnen, im Rahmen des Sozialrechts dieselben Rechte und Pflichten wie ein Staatsangehöriger ihres jeweiligen Wohnsitzstaates. Mit dem Gleichstellungsprinzip korrespondiert das Beschäftigungslandprinzip, nachdem der Arbeitnehmer grundsätzlich dem gesetzlichen Sozialsystem des Landes, in dem die Beschäftigung ausgeübt wird, unterliegt. Dies gilt auch dann, wenn der Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat liegt oder arbeitsvertraglich, soweit zulässig, das Recht eines anderen Staates vereinbart wurde.
Der deutsche Arbeitnehmer unterliegt bei einem Wechsel des Beschäftigungsortes von Deutschland nach Spanien nacheinander dem Sozialversicherungsrecht des deutschen und des spanischen Staates. Dabei entscheidet das Recht des jeweiligen Beschäftigungsstaates autonom, ob eine Tätigkeit auch tatsächlich sozialversicherungspflichtig ist. Dies hat zur Folge, dass dem Arbeitnehmer letztlich unterschiedliche Ansprüche gegen mehrere nationale Sozialversicherungssysteme für den gleichen Versicherungszweig zustehen können: Eine Übertragung der einzelnen Anwartschaften auf einen nationalen Sozialversicherungsträger ist nicht möglich.
Es liegt auf der Hand, dass dieser "Sozialversicherungstourismus" nicht nur für die beteiligten Behörden, sondern insbesondere im Leistungsfall Schwierigkeiten mit sich bringen kann. Die Verordnung sieht daher Ausnahmen von den Prinzipien in der Gestalt vor, dass bei vorübergehender Entsendung eines Arbeitnehmers in das Ausland weiterhin die Sozialrechtsvorschriften des Entsendestaates anwendbar bleiben. Eine Entsendung aus Deutschland in einen anderen Mitgliedstaat liegt dann vor, wenn der Beschäftigungsort des Arbeitnehmers auf Veranlassung des Arbeitgebers, einem Inlandsunternehmen mit Sitz in Deutschland, in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates verlegt wird. Dies ist beispielsweise bei Montagen, Errichtung oder Wartung von Werks- oder Betriebseinrichtungen der Fall.
Zudem setzt das Vorliegen einer Entsendung im Sinne der EG-Verordnung voraus, dass die in einem anderen Mitgliedstaat, in diesem Fall Spanien, ausgeübte Beschäftigung voraussichtlich nicht länger als zwölf Monate dauert bzw., dass der betroffene Arbeitnehmer nicht lediglich eine andere Person ablösen soll, deren Entsendungszeit bereits abgelaufen ist. Wird wider Erwarten die vorgesehene Entsendungszeit von zwölf Monaten überschritten, so gelten die Rechtsvorschriften des Entsendestaates noch für bis zu zwölf weitere Monate, wenn die zuständige Behörde des Gastlandes dafür eine Genehmigung erteilt. Diese Genehmigung ist vor Ablauf der ersten zwölf Monate zu beantragen. Werden die zusätzlich gewährten zwölf Monate nochmals überschritten, kommt fortan zwingend das Sozialversicherungsrecht des Gastlandes zur Anwendung.
Steht von vornherein fest, dass die Entsendung voraussichtlich die Dauer von einem Jahr überschreiten wird, kann der Arbeitgeber unter Darlegung von Gründen gemäß Art. 17 der Verordnung 1408/71 eine Ausnahmevereinbarung beantragen, um sicherzustellen, dass der Arbeitnehmer weiterhin dem Sozialrecht des Entsendestaates unterliegt. Eine solche Ausnahmegenehmigung kann in Deutschland bei dem
Bundesverband der Allgemeinen Ortskrankenkassen (AOK)
Verbindungsstelle Ausland
Kortrijker Str. 1
53177 Bonn
Tel.: 0228 / 843-0
beantragt werden.
Ausnahmevereinbarungen können jedoch stets nur für alle Sozialversicherungszweige gleichzeitig getroffen werden. Es ist also nicht möglich, beispielsweise die Krankenversicherung in einem und die Rentenversicherung in einem anderen Mitgliedstaat für die Zeit der Geltung der Ausnahmevereinbarung abzuschließen. Zwischen den Sozialversicherungsbehörden Deutschlands und Spaniens besteht eine Vereinbarung, die eine Entsendung bis maximal 5 Jahre möglich macht.
Besondere Vorschriften
Krankenversicherung
Grundsätzlich haben Arbeitnehmer und Selbständige Anspruch auf Sachleistungen, d.h. ärztliche und zahnärztliche Behandlung, Medikamente, Krankenhausunterbringung usw. sowie Geldleistungen aus der Krankenversicherung gegenüber dem nationalen Träger, bei dem sie versichert sind. Dies ist unproblematisch gewährleistet, wenn sich der Versicherte in dem Land aufhält, in dem er auch die Krankenversicherung abgeschlossen hat, d.h. wenn er in Spanien lebt und arbeitet und bei einer spanischen Krankenversicherung versichert ist. Liegt dagegen eine der oben bezeichneten Ausnahmen von dem Beschäftigungslandprinzip vor, d.h. der Versicherte arbeitet und hat seinen Aufenthalt vorübergehend in einem anderen Land als demjenigen, in dem er krankenversichert ist, so hat er im Beschäftigungsland Anspruch auf Sachleistungsaushilfe. Er kann damit Sachleistungen der Krankenversicherung des Beschäftigungsstaates in Anspruch nehmen. Dabei ist jedoch der Leistungsumfang auf die sofort erforderlichen Leistungen beschränkt, d.h. wenn sein Zustand eine unverzügliche Behandlung notwendig erscheinen lässt und eine Rückkehr in den leistungspflichtigen Staat nicht möglich ist.
Zur Inanspruchnahme der Leistungen ist ein Auslandskrankenschein (Formular E 111) nötig, den man bei seinem jeweiligen nationalen Versicherungsträger erhalten kann, nähere Informationen ergeben sich aus dem Beiblatt des Auslandskrankenscheines. In Spanien kann bereits unmittelbar bei Vorlage des Auslandskrankenscheins eine Behandlung beansprucht werden. Ist ein solcher nicht vorhanden, so muss der Versicherte die Kosten der Behandlung zunächst vorstrecken, diese werden ihm dann von dem zuständigen Versicherungsträger in Deutschland ersetzt. Die Gewährung von Geldleistungen dagegen erfolgt ausschließlich durch den Versicherungsträger selbst. Dabei wird die Höhe des Anspruch nach den Rechtsvorschriften des Beschäftigungsstaates berechnet.
Die Leistungen wegen Mutterschutz, Berufskrankheiten bzw. Arbeitsunfällen erfolgen entsprechend.
Rentenversicherung
Im Rahmen der Rentenversicherung ist insbesondere der durch die Verordnungen konkretisierte Grundsatz der Zusammenrechnung von in verschiedenen Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten relevant. Demnach sind die in Spanien erworbenen Versicherungszeiten, sofern sie nach den spanischen Rechtsvorschriften anspruchsbegründend wirken, durch den deutschen Versicherungsträger wie eigene zu berücksichtigen und bei der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen zugrunde zulegen. Dabei bestimmen sich Charakter und Umfang der Versicherungszeiten für die in Spanien zurückgelegten Zeiten nach spanischem Recht, die Anrechenbarkeit aber nach deutschen Rechtsvorschriften. Die gesamte Versicherungszeit des Arbeitnehmers oder Selbständigen wird, obgleich sie in mehreren nationalen Systemen erworben wurde, rechnerisch als eine Einheit zusammengefasst.
Andere Versicherungsleistungen
Sterbegeld ist als einmalige Leistung von dem jeweilig zuständigen Versicherungsträger zu leisten. Leistungen wegen Arbeitslosigkeit erfolgen jeweils in dem früheren Beschäftigungsstaat, sofern der Anspruchsteller der dortigen Arbeitsverwaltung zur Verfügung steht. Dasselbe gilt im Grundsatz für Familienleistungen und -beihilfen.
Bei Invalidität erfolgen Sachleistungen entsprechend den Leistungen der Krankenversicherung, Geldleistungen je nach der nationalen Einordnung entsprechend den Leistungen bei Krankheit oder Rentenleistungen
1.1 Im Rahmen des Familienleistungsausgleichs (seit 1996) wird die Steuerfreistellung eines Einkommensbetrags in Höhe des Existenzminimums Ihres Kindes durch die steuerlichen Freibeträge nach § 32 Abs.6 EStG (Kinderfreibetrag und Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf) oder das Kindergeld bewirkt. Hierfür wird Ihnen zunächst immer – soweit die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen – das Kindergeld laufend monatlich als Steuervergütung gezahlt. Das Finanzamt prüft von Amts wegen bei Ihrer Veranlagung zur Einkommensteuer, ob das Kindergeld die gebotene steuerliche Freistellung bewirkt oder die Freibeträge abzuziehen sind. Die Freibeträge auf Ihrer Lohnsteuerkarte haben nur Bedeutung für die Festsetzung der Kirchensteuer und des Solidaritätszuschlages.
1.2 Die Familienkassen des öffentlichen Dienstes sind nur zuständig für die Festsetzung und Zahlung des Kindergeldes an Berechtigte, die der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht unterliegen. Diese Voraussetzung erfüllen Sie, wenn Sie in Deutschland einen Wohnsitz oder Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Wenn Sie im Ausland wohnen, können Sie u.U. auf Antrag als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt werden. Beschränkt steuerpflichtige Personen können Kindergeld unter bestimmten Voraussetzungen von der Agentur für Arbeit - Familienkasse – erhalten.
1.3 Kindergeld wird für alle Kinder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr gezahlt; darüber hinaus nur unter besonderen Voraussetzungen (vgl. Punkt 2). Die Höhe des Kindergeldes beträgt seit dem Jahr 2002 für Kinder, die im Inland oder in Staaten wohnen, die der EU oder dem EWR angehören, monatlich - für das erste, zweite und dritte Kind je 154 Euro, - für jedes weitere Kind je 179 Euro. Leben Ihre Kinder im übrigen Ausland, besteht nur ausnahmsweise und u. U. in geringerer Höhe ein Anspruch auf Kindergeld. Kindergeld für alle im Ausland - auch in der EU / im EWR – lebenden Kinder wird von der Agentur für Arbeit - Familienkasse - festgesetzt.
1.4 Bei nicht verheirateten, getrennt lebenden oder geschiedenen Eltern wird das Kindergeld demjenigen Elternteil gewährt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat. Ist das Kind nicht in den Haushalt eines Elternteils aufgenommen, erhält das Kindergeld derjenige Elternteil, der ihm die höhere Unterhaltsrente (Geldleistung) zahlt. Für Enkelkinder, die, ohne im Haushalt des Berechtigten aufgenommen zu sein, nur von diesem überwiegend unterhalten werden, besteht kein Anspruch auf Kindergeld. Neben verheirateten können auch unverheiratete, in Lebensgemeinschaft wohnende Eltern bestimmen, wer von ihnen das Kindergeld erhalten soll, wenn das Kind im gemeinsamen Haushalt lebt. Hierdurch kann sich der Anspruch auf Kindergeld und die Höhe des Gesamtanspruches ändern. Im öffentlichen Dienst kann damit eine Änderung der kindbezogenen Leistungen verbunden sein.
Habe hier noch etwas gefunden über Schulen auf Gran Canaria:
Welche Schulmöglichkeiten gibt es für meine Kinder auf Gran Canaria? Zusätzlich zu den öffentlichen Schulen sind einige gute Privatschulen vorhanden, einige wie z.B. die „Deutsche Schule – Colegio oficial Alemán“ in Las Palmas arbeiten nach deutschem Lehrplan. Achten sollten Sie auf mögliche „Abschlüsse“ der Privatschulen – einige von ihnen bieten Abitur-ähnliche Schulabschlüsse, die allerdings nur an bestimmten Privat-Universitäten anerkannt werden. Die Schulpflicht beginnt hier ab 6 Jahren, oft besuchen schon die 3-4 jährigen eine Art “Vorschule“. Schulbeginn ist zwischen 8 und 8.30 Uhr morgens, vor allem die öffentlichen Schulen sind “Tagesschulen” mit Mittagessen inkl. (bis 16 – 17 Uhr nachmittags) Die Sommerferien dauern von Mitte Jun bis Mitte September, also 3 Monate. Zusätzlich haben die Kinder 2 Wochen Weihnachts- und Osterferien.
Grundschule, Mittelschule, Gymnasium (zweisprachig- mit deutschem Abitur)
DEUTSCHE SCHULE LAS PALMAS DE GRAN CANARIA COLEGIO OFICIAL ALEMÁN LOMO DEL DRAGO - ALMATRICHE APARTADO DE CORREOS, 688 35002 LAS PALMAS DE GRAN CANARIA TELEFON: (928) 670750 - 670754 FAX: (928) 675520
also zum Thema Kindergeld habe ich sovieles rausgefunden und die Chancen zwischen ja und nein sind nach wie vor 50/50.. Ich kapiers nicht.. einerseits habe ich viele Seiten gefunden wo gesagt wird, dass für innerhalb der eu lebende kinder ganz normal kindergeld gezahlt wird....anderseits habe ich auch artikel darüber gefunden wie deutschen die in spanien leben enorme rückzahlungen aufgebrummt wurden weil sie kindergeld bezogen haben.. ja wenn denn nun?
zum thema schule... danke nochmal sanny, du gibst dir soviel mühe und ich schäm mich schon langsam.. weil alles was du findest habe ich auch schon gefunden gehabt aber es bringt und bringt micht nicht weiter :127: die schule in las palmas sprengt unsere mittel schon alleine der erste monat liegt bei 2000 euro und die restlichen monate des jahres bei über 400 jeweils... kann mir das konsulat wohl weiterhelfen? ich brauche eine schule möglichst südlich, damit der arme kerl nicht jeden tag 2 stunden oder so im schulbus verbringen muss und was nicht über 400 tacken monatlich kostet... aleksa, du weißt doch was über die schulen??? zu hiiiilfe
hallo, nach meinen Urlaub auf Gran canaria bin ich ja auch feuer und Flamme. Wie siehts denn mit Lehrern aus. Gibts da Möglichkeiten? Bin Mathe- und Sportlehrer, Sek I. Spanisch kann ich natürlich leider nicht. Gruß Sunny
Nette Seite von der Schule. Aber Musik... Nee, das kann ich ja gar nicht, bin sooo unmusikalisch, aber sport und Mathe kann ich gut. Muss ich wohl mal häufiger raufgucken.
bin neu hier und habe auch gleich mal eine Frage an euch . Wer weiß wie das mit den Schulen für behinderte Kinder ist?Wie sind dort die möglichkeiten überhaupt für Kinder mit einer geistigen behinderung? Würde mich sehr interesieren.
Vielleicht was ja jemand auch über dieses Thema,wäre eine große Hilfe für mich.
Da weiß ich leider auch nicht wirklich etwas drüber...
habe schon massen Stunden gesucht im Netz, da ich ja hier in Deutschland mit behinderten Kindern und Erwachsenen arbeite und diese Arbeit natürlich gerne auch auf Gran Canaria fortführen würde.. ich weiß aber von einem behinderten Kind, dass im Süden lebt und mit dem Schulbus irgendwo im Norden zu einer Schule gefahren wird.. ich gehe dann mal davon aus, dass es im Süden keine Sonderschulen dieser Art gibt.
Falls du oder jemand anders was darüber weiß... auch ich wäre für jeden Tip dankbar