Ein Nichtresident laut spanisch-deutschem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) ist eine natürliche Person dann,
wenn sie sich weniger als 183 Tage im Kalenderjahr in Spanien aufhält
oder
zu einem anderen Staat die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen (Mittelpunkt der Lebensinteressen)
oder
in einem anderen Staat ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Hat eine Person in beiden Staaten ihren gewöhnlichen Aufenthalt, so gilt sie in dem Vertragsstaat als ansässig, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt. Besitzt die Person die Staatsangehörigkeit beider Vertragsstaaten, so regeln die zuständigen Finanzbehörden die Frage in gegenseitigem Einvernehmen.
Die wichtigsten Beispiele von Einkünften, die ein Nichtresident in Spanien versteuern muss:
Den Mietwert der in Spanien gelegenen "selbstgenutzten" Wohnung (es genügt das Vorhandensein dieser Wohnung, auch wenn diese tatsächlich nicht genutzt wird). Dieser beträgt 2% vom Katasterwert bzw. 1,1%, wenn nach 1994 eine Anpassung erfolgt ist. Eine Liste der Gemeinden, deren Katasterwert angepasst wurde, gibt die Finanzverwaltung jährlich heraus. Die Steuer beträgt 25% auf diesen Mietwert.
Die Mieteinnahmen bei vermieteten Objekten, d.h. sowohl aus privater als auch gewerblicher Vermietung. Die Steuer beträgt 25% auf die Bruttoeinnahmen ohne Abzugsmöglichkeit von irgendwelchen Kosten wie Grundsteuer, Müllgebühren, Reparaturen, Abschreibungen etc.
Die Veräußerungsgewinne aus in Spanien gelegenen Immobilien. Diese Verkäufe sind steuerfrei, wenn die Immobilie am 31. Dezember 1996 mindestens zehn Jahre im Besitz des Veräußerers war. Ist dies nicht der Fall, werden pro Jahr des Besitzes bestimmte Prozentsätze vom Veräußerungsgewinn als Freibetrag abgezogen. Diese Sätze richten sich nach dem Jahr der Anschaffung und sind im Einzelfall zu ermitteln. Der verbleibende Veräußerungsgewinn ist mit 35% zu versteuern.
Die Einkünfte von Nichtresidenten, die in Spanien eine dauernde Niederlassung (Betriebsstätte) haben, d.h. diejenigen, die einer gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit nachgehen und dadurch Geschäftsräume in Spanien unterhalten. Die Einkünfte werden noch den gesetzlichen Vorschriften für Gebietsansässige (Buchhaltung und Gewinnermittlung durch Bilanzierung) ermittelt. Der Steuersatz auf den Gewinn beträgt 35%.
Zinseinnahmen und Veräußerungsgewinne durch Auflösung von Investmentfonds. Die Besteuerung dieser Art von Einkünften wurde erstmals in diesem Gesetz neu geregelt. Bei konkreten Fragen, wenden Sie sich an Ihren Steuerberater.
Was ist das Doppelbesteuerungsabkommen?
Unter DBA ist zu verstehen, dass die gleichen Einkünfte niemals in zwei verschiedenen Staaten einer Steuerbelastung unterworfen werden, d.h. dass die von einem in Spanien Nichtansässigen gezahlte Steuer in dessen Wohnsitzstaat auf seine dortige Steuerschuld angerechnet wird. Das setzt natürlich voraus, dass die ausländischen Einkünfte dort auch erklärt werden. DBA bedeutet nicht, dass jedes Land die gleichen Steuerfreibeträge oder Steuersätze einführt. Es bleibt demnach jedem Steuerpflichtigem selbst überlassen, sich für seine Geldanlagen das Land mit der für ihn günstigeren Besteuerung zu wählen.
Zum 1.1.2007 treten wesentliche Änderungen im spanischen Steuerrecht in Kraft.
Die Steuerlast in der Einkommensteuer wird gesenkt: Ein Rentnerehepaar, welches in Spanien Steuerresident ist, und eine Rente von 16.000.- Euro bezieht, 68 Jahre alt ist und zu 40 % schwerbehindert, hat nach Abzug der diversen Freibeträge eine Einkommensteuer von 211 Euro zu bezahlen. Dies entspricht einer Steuerlast von 1,31 %.
Die Steuerlast für Nichtsteuerresidenten in Spanien wird gesenkt: - Die Besteuerung der sogenannten ganancia patrimonial wird von 35 % auf 18 % gesenkt. Ein typisches Anwendungsbeispiel ist die Differenzbesteuerung von Kauf und Verkaufspreis einer Immobilie in Spanien. Der Verkauf der spanischen Immobilie wird damit wesentlich geringer belastet, wenn ein Eigentümer die Immobilie verkauft, der in Spanien nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist.