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Dieses Thema hat 20 Antworten
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 Residencia, Banken, Rente, Steuern Auto anmelden, Führerschein
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2 Inselfreaks Offline




Beiträge: 1.342

22.02.2007 16:41
#16 RE: Führerschein umschreiben? Antworten

Hermann bezog sich bestimmt auf die heutigen Gegebenheiten.
Das,was also für die Meisten hier interessant ist.
Wie es vor 12 Jahren war ist doch eigentlich latte.
LG
Olaf

[ Editiert von Ole und Biest am 22.02.07 15:16 ][/b][/quote]

... das weiß ich doch auch -
deshalb ja meine Empfehlung, sich beim Konsulat zu informieren. Die haben die letzten Neuigkeiten!

LG
Fritz

:gc1:

Ductreiber ( gelöscht )
Beiträge:

22.02.2007 17:25
#17 RE: Führerschein umschreiben? Antworten

Wenn ich mir so die Seiten des Konsulates und die der Vertretung in DE anschau im Netz bin ich nicht der Meinung das die auf dem neuesten Stand sind (die Internetseitne meine ich)...

hermann_gc Offline



Beiträge: 780

22.02.2007 19:59
#18 RE: Führerschein umschreiben? Antworten

Zitat
Gepostet von 2 Inselfreaks

du schreibst zwar viel, aber ... na ja!

du bist seit Juni 2006 auf der Insel, wir schon 12 Jahre. Unter anderem abe ich geschrieben, daß ich den dt. Führerschein abgeben mußte - das war halt damals so! Oder willst du mich der Lüge bezichtigen?

Horst hat sich zur "normalen Anmeldung", wie du schreibst, überhaupot nicht geäußert - sondern zum Führerschein!

Also, dreh' den Leuten nicht immer das Wort im Munde um, so wie es dir gefällt. sondern bleibe bei den Tatsachen!

Trotzdem bleibe ich dabei, die, die es wirklich interessiert, und die hier nicht nur zur Geltung kommen wollen, sich beim Konsulat zu beraten. Die letzte amtliche Verlautbarung in Sachen Führerscheine datiert von Mitte 2005 vom dt. Konsulat!

Ansonsten ist hierzu nichts mehr zu sagen.

LG Fritz und Horst



Ich weiss zwar nicht,warum Du mich angreifst, aber ich weiss, von was ich schreibe. Genauso wie im letzten Beitrag("korrekte Anschrift"), ware Deine Empfehlung mit denm Voranstellen der 2 Landeskennzahlen vor die Postleitzahlen veraltet. Das ist nunmal Fakt!

Also wenn Du mit kompententer Aufklärung oder Verbesserung "das Wort verdrehen" meinst, bist Du ein schlechter Verlierer!

Jeder kann sich irren und korrigieren, aber man muss nicht wie ein kleines Kind gleich lospoltern "Willst Du mich der Lüge bezeichnen"...
Und dann die typisch (arrogante) deutsche Einstellung "du bist seit Juni 2006 auf der Insel ... und ich 12 Jahre", die ich verabscheue und die der Grund war, Deutschland der Rücken zu kehren.

Ja, nach Deiner Einstellung wir sind hier auf GC "Grüne".
Und sowas ist genau der Grund, warum ich allen Neueinwanderen rate, Verträge wie Versicherungen und Käufe nicht schnell mit den "netten" und "hilfsbereiten" Deutschen zu machen, sondern mit etwas mehr Mühe bei den Canarios hier.

Zumindest den Deutschen, die mit etwas Realitätsbewusstsein rüberkommen, fähig und bereit sind, sich anzupassen und nicht unter dem Motto(wie viele hier, ich meine NICHT DICH)
"ich bin Deutscher, Suche arbeit mit freier Kost und Logie, Angebote bitte schriftlich an Email....."

Auch ist es für mich interessant, wie es mal war und ich höre/lese sowas gerne, aber wenn es um konkrete Anfragen geht, wie der Stand der Dinge aktuell ist, sollte dies auch so dargestellt werden.

Ich habe nie behauptet, dass es vor 12 jahren genauso war,sondern nur geschrieben, was heute FAKT ist.

Du schreibst selber, die letzte amtliche Verlautbarung des dt. Konsulats ist von Mitte 2005. Und genau das ist Schnee von gestern!

Seit Anfang letztes Jahres (also 2006) ist dies anders und meine "Version" aktuell...

So mein Lieber Fritz, um Dir nicht weiter das Wort zu verdrehen, war dies erstmal mein letzter Beitrag.

Da ich hier eine Firma habe, muss ich mich auch darum kümmern und habe es nicht nötig, mich hier anmachen zu lassen..
Und übrigens Steuererklärungen und Rechtsangelegenheiten pflege ich nach neustem Stand zu tun. Massgeblich ist für mich nicht die Deutsche Botschaft mit ihren veralteten Verlautbarungen, sondern das spanische Gesetz, weil ich hier lebe...

Wer weiter fragen hat, kann sich gerne per Mail bei mir melden.

[ Editiert von hermann_gc am 22.02.07 20:02 ]

[ Editiert von hermann_gc am 22.02.07 20:16 ]

Guter Rat ist teuer, aber gute Freunde unbezahlbar!

:176:

Schnuppersternchen ( gelöscht )
Beiträge:

22.02.2007 20:17
#19 RE: Führerschein umschreiben? Antworten

@ Hermann und Fritz:: Aus Euren Streitigkeiten hier,,halte ich mich natürlich raus,,die könnt ihr ja dann per PN weiterführen...

Was Dich betrifft Hermann: Ich fände es sehr schade,wenn Du hier nicht mehr posten würdest, denn Deine Beiträge waren sicher für manchen hier sehr hilfreich und es werden sicher auch andere sehr bedauern,,davon bin ich überzeugt.

Also,,denk bitte nocheimal darüber nach.

Lg.Sternchen

Gran Canaria Forum Offline




Beiträge: 21.836

22.02.2007 20:46
#20 RE: Führerschein umschreiben? Antworten

Zitat
Gepostet von Schnuppersternchen
@ Hermann und Fritz:: Aus Euren Streitigkeiten hier,,halte ich mich natürlich raus,,die könnt ihr ja dann per PN weiterführen...

Was Dich betrifft Hermann: Ich fände es sehr schade,wenn Du hier nicht mehr posten würdest, denn Deine Beiträge waren sicher für manchen hier sehr hilfreich und es werden sicher auch andere sehr bedauern,,davon bin ich überzeugt.

Also,,denk bitte nocheimal darüber nach.

Lg.Sternchen




kann ich mich nur anschließen Hermann.
Lass Dich nicht beirren, Du hast schon viele wertvolle Beiträge geschrieben und außerdem bist du beliebt bei uns *grins*
also nix da. du bleibst und schreibst weiter!
keine wiederrede!!!

Admins + Moderatoren betreuen das Forum in ihrer Freizeit, alles ist freiwillig. Bitte macht uns die Arbeit so angenehm wie möglich.

Erfahrung heißt garnichts!
Mann kann seine Sache auch 35 Jahre schlecht machen.


Liebe Grüße Sanny

www.notkleintiere.de

Mike303 Offline



Beiträge: 246

22.02.2007 21:25
#21 RE: Führerschein umschreiben? Antworten

Hola

geht doch mal zusammen ein Bier trinken schätze mal nach dem Zweiten spielt der Führerschein keine große Rolle mehr !!!



Urteil zu deutschem Führerschein in Spanien

Teneriffa Nachrichten freut sich, seinen Lesern endlich – noch brühwarm – die Entscheidung des EUROPÄISCHEN GERICHTSHOFES zur Behandlung des in Deutschland erworbenen Führerscheines präsentieren zu können. Wir können damit endlich das Ihnen, liebe Leser, vor wenigen Wochen gegebene Versprechen einlösen, Sie zeitnah von der Gerichtsentscheidung zu unterrichten. Anbei veröffentlichen wir daher das Schreiben des ADAC-Anwalts Herrn Michael Nissen in ungekürzter Fassung, um die enthaltene Information weder zu beschneiden noch zu verfälschen. Unser zuständiger Redakteur hatte sich vor mehr als einem Jahr an den ADAC in Deutschland gewandt, um Antwort von kompetenter Stelle zu erhalten, wie deutsche Führerscheine hierzulande anzuerkennen sind. Seit dieser Zeit standen wir in unregelmäßigen Zeitabständen mit Herrn Rechtsanwalt Michael Nissen in Kontakt. Herr Nissen hat uns dabei stets über den aktuellen Stand des damals noch anhängigen Gerichtsverfahrens informiert:

Sehr geehrter Herr Schönwälder,
in der Tat gibt es neue Nachrichten. Letzte Woche hat der EuGH entschieden und die entsprechenden Regelungen als nicht vereinbar mit der EG-Führerschein-Richtlinie 91/439 erachtet:

I. Bisherige Regelung
Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien begründet haben, mussten bisher ihren in einem anderen EU-Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein innerhalb von sechs Monaten bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde (Jefatura Provincial de Tráfico) im spanischen Fahrerlaubnisregister eintragen lassen, Art.22 des spanischen Führerscheingesetzes (Reglamento General de Conductores - RGC). Nach dieser Vorschrift hatte die Behörde alle Angaben in den Führerschein einzutragen, die für die Registrierung erforderlich waren, insbesondere den ordentlichen Wohnsitz des Führerscheininhabers in Spanien. Hintergrund dieser Registrierungspflicht sind die in Spanien für Fahrerlaubnisinhaber bei Erreichen eines bestimmten Alters durchzuführenden medizinischen Untersuchungen, denen sich grundsätzlich auch Ausländer mit Wohnsitz in Spanien unterziehen müssen (Art.23 RGC). Kamen die betroffenen Personen dieser Registrierungspflicht nicht nach, berechtigte der ausländische Führerschein nach Art. 24 RGC nicht mehr zum Führen eines Kfz in Spanien. Ferner wurde eine Geldstrafe in Höhe von etwa 400 Euro erhoben. Darüber hinaus war die ausländische Fahrerlaubnis in ein spanisches Führerscheindokument umzutauschen, wenn die Eintragung der erforderlichen Angaben auf dem Dokument mangels Platz nicht möglich war (Art. 25 Abs.2 RGC).

II. Entscheidung des EuGH
Im Rahmen eines von der EU-Kommission angestrengten Vertragsverletzungs-verfahrens (Rechtssache C-195/02) hat der EuGH in seiner Entscheidung vom 9.9.2004 die vorbezeichneten spanischen Regelungen als unvereinbar mit dem in der Richtlinie 91/439/EWG (sog. 2.Führerschein-Richtlinie) verankerten Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der Fahrerlaubnisse innerhalb der EU erklärt. Der Entscheidung des EuGH liegen folgende Erwägungen zugrunde:
In Bezug auf den nach spanischem Recht vorgesehenen obligatorischen Charakter der Registrierung ist zu berücksichtigen, dass in Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 91/439 der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von in anderen Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheinen aufgestellt wird und dass diese Anerkennung ohne jede Formalität erfolgen muss. Sobald - wie vorliegend in Spanien - die Registrierung eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins dadurch obligatorisch wird, dass dem Inhaber dieses Führerscheins eine Sanktion droht, wenn er nach seiner Niederlassung im Aufnahmemitgliedstaat ein Fahrzeug führt, ohne dass er seinen Führerschein hat registrieren lassen, ist diese Registrierung als Formalität im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofes anzusehen und verstößt demnach gegen Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 91/439. Es obliegt dem Inhaber eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins, der seinen ordentlichen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat nimmt, den Nachweis zu erbringen, dass er die Bestimmungen des Aufnahmemitgliedstaats betreffend die ärztliche Kontrolle und die Erneuerung des Führerscheins beachtet hat. Es würde daher genügen, die Inhaber der von anderen Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine von ihren Verpflichtungen nach dem Recht des Aufnahmemitgliedstaats zu unterrichten, wenn sie die für ihre Niederlassung in diesem Staat erforderlichen Schritte unternehmen, und die bei Nichtbeachtung der in Rede stehenden Bestimmungen vorgesehenen Sanktionen anzuwenden. Der Umtausch eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins, wenn auf diesem Führerschein kein Platz mehr für die für seine Verwaltung unerlässlichen Angaben vorhanden ist, ist nicht mit der Richtlinie 91/439 vereinbar, denn er ist nicht in der erschöpfenden Aufzählung der zulässigen Fälle des Umtauschs in Artikel 8 dieser Richtlinie aufgeführt.

III. Konsequenzen für betroffene Personen
Es ist zur Zeit noch nicht abzusehen, bis zu welchem Zeitpunkt der spanische Gesetzgeber die Vorgaben des EuGH in nationales Recht umsetzen wird. Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis mit Wohnsitz in Spanien, die dort mit der vorbezeichneten Registrierungsproblematik konfrontiert werden, sollten daher gegenüber der spanischen Behörde auf das genannte EuGH-Urteil in der Rechtssache C-195/02 verweisen. ADAC-Mitgliedern ist ggf. anheim zu stellen, einen ADAC-Vertrauensanwalt in Spanien zu konsultieren. Anschriften der überwiegend auch deutsch sprechenden und korrespondierenden Vertrauens-anwälte können auf der Homepage des ADAC im Internet (www.adac.de) unter der Rubrik "Recht & Rat > Beratung > Vertrauensanwälte im Ausland-Suche" abgerufen werden.

IV. Anhang
Leitsatz (deutsche Fassung):
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Zweite Kammer) 9. September 2004 "Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 91/439/EWG - Führerschein - Gegenseitige Anerkennung - Obligatorische Registrierung und obligatorischer Umtausch - Voraussetzungen für die Verlängerung von Führerscheinen, die vor Umsetzung der Richtlinie ausgestellt wurden" (...)
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt und entschieden:
1. Das Königreich Spanien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den Artikeln 1 Absatz 2 und 7 Absatz 1 Buchstabe a sowie Anhang I Nummer 4 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein in der durch die Richtlinie 96/47/EG des Rates vom 23. Juli 1996 geänderten Fassung verstoßen, dass es die Artikel 22 bis 24 und 25 Absatz 2 des Reglamento de conductores (Verordnung über Kraftfahrzeugführer) vom 30. Mai 1997 sowie die Siebte Übergangsbestimmung dieser Verordnung erlassen hat. (...)

Leitsatz (spanische Fassung):
El Tribunal de Justicia de las Comunidades Europeas SENTENCIA DEL TRIBUNAL DE JUSTICIA de 9 de septiembre de 2004 Asunto C-195/02 «Incumplimiento de Estado - Directiva 91/439/CEE - Permiso de conducción - Reconocimiento recíproco - Inscripción y canje obligatorios – Requisitos para la renovación de los permisos expedidos antes de la adaptación del Derecho interno a la Directiva» (...) En virtud de todo lo expuesto, el Tribunal de Justicia (Sala Segunda) decide:
1. Declarar que el Reino de España ha incumplido las obligaciones que le incumben en virtud de los artículos 1, apartado 2, y 7, apartado 1, letra a), así como del anexo I, punto 4, de la Directiva 91/439/CEE del Consejo, de 29 de julio de 1991, sobre el permiso de conducción, en su versión modificada por la Directiva 96/47/CE del Consejo, de 23 de julio de 1996, al haber adoptado los artículos 22 a 24 y 25, apartado 2, del Reglamento General de Conductores, de 30 de mayo de 1997, así como la disposición transitoria séptima del mismo Reglamento. (...)

Ich hoffe, dass hilft Ihnen weiter.
Mit freundlichen Grüßen aus München
Michael Nissen
Juristische Zentrale - Internationales Recht
ADAC e.V., Am Westpark 8, 81373 München
Tel. 089/76 76-34 88 Fax. 089/76 76-25 99
mailto:michael.nissen@adac.de
www.adac.de

Teneriffa Nachrichten empfiehlt seinen Lesern, diese Zeitungsausgabe unbedingt zu den persönlichen Akten zu nehmen. Sollte sich für einen von Ihnen in naher Zukunft aus der Nichtregistrierung Ihres Führerscheines ein Problem ergeben, haben Sie so bereits die zutreffende und verbindliche Rechtsprechung zur Hand (und dieses sogar zusätzlich in spanischer Sprache!). An dieser Stelle bedanken wir uns beim ADAC e.V. für die Unterstützung, ganz besonders herzlich aber bei Herrn Rechtsanwalt Michael Nissen für die kompetente und umfassende Information.

Quelle: http://www.teneriffa-nachrichten.com

Tut mir Leid

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