ZitatGepostet von Eviltrash29 Viele setzen sich mit dem Arsch zu Hause hin...denen wird Zucker in den Hintern geblasen.
Da stimm ich Dir zu. Aber so funktioniert der Sozialstaat. Von denen, die nichts haben, können sie auch nichts nehmen. Sozial beschissen werden immer nur die, die jeden Tag brav zur Arbeit gehen. Unter sozial verstehe ich gaaaannnz was anderes.
ZitatGepostet von Eviltrash29 Mal von mir ausgegangen: Ich zahle 10 Jahre brav meine Arbeitslosenversicherung. Nun kündige ich meinen Job in Deutschland um einen anderen Job im Ausland anzutreten. Wenn ich nun nach etwas über einem Jahr zurückkehre, bekomme ich kein Alg 1.
Die 3 Monate Sperre verstehe ich absolut! Denn ich hatte ja gekündigt. Das aber alles andere verfallen ist, ist nicht nicht in Ordnung.
Bist Du sicher, dass Du kein ALG 1 bekommst, obwohl Du z. B. auf Gran Canaria erwerbstätig warst und AL-Versicherung gezahlt hast? DENN: Du bekommst ja auch ALG auf Gran Canaria, wenn Du Dich arbeitslos aus Deutschland kommend, mit dem richtigen Formular in der Tasche, beim Amt meldest.
Eviltrash29
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19.08.2009 13:11
#17 RE: Arbeitslosengeld bei Rückkehr nach Deutschland?
Das ist aber in Deutschland genauso. Und das war auch das "linke" Ding mit den ICH-AG's! Einmal Ich-Ag und danach hast du auch viele Arbeitnehmerrechte verwirkt...
Das muss einem aber auch mal gesagt werden. Unter den Umständen kann ich dazu nichts sagen. Da kenne ich mich nicht aus. Aber da sieht man wieder: Es gibt immer zwei Seiten! Selbständigkeit hat nicht immer nur Vorteile....
Eviltrash29
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19.08.2009 16:05
#20 RE: Arbeitslosengeld bei Rückkehr nach Deutschland?
Vielleicht sollte man die Aufmerksamkeit einmal auf folgendes lenken:
1. Das Arbeitslosengeld I ist eine Sozialversicherungsleistung auf Lohnersatz. Es ist auch nicht etwa so, dass jemand, der für diese VERSICHERUNG etwas einzahlt, irgendetwas anspart. Vielmehr ist er nur versichert, wenn der Fall der Arbeitslosigkeit eintritt. Versicherungsrechtlich ist der fall desjenigen, der dreißig Jahre "eingezahlt" hat, nicht anders zu beurteilen als der desjenigen, der "NUR" dreißig Monate eingezahlt hat.
Entscheidend ist nur, dass er lange genug eingezahlt hat.
2. Das ALG II ist eine reine "Sozialleistung" und dient der Grundsicherung des arbeitsfähigen Arbeitssuchenden.
3. § 147 (SGB III) Erlöschen des Anspruchs (1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld erlischt
1. mit der Entstehung eines neuen Anspruchs,
2.wenn der Arbeitslose Anlaß für den Eintritt von Sperrzeiten mit einer Dauer von insgesamt mindestens 21 Wochen gegeben hat, der Arbeitslose über den Eintritt der Sperrzeiten schriftliche Bescheide erhalten hat und auf die Rechtsfolgen des Eintritts von Sperrzeiten mit einer Dauer von insgesamt mindestens 21 Wochen hingewiesen worden ist; dabei werden auch Sperrzeiten berücksichtigt, die in einem Zeitraum von zwölf Monaten vor der Entstehung des Anspruchs eingetreten sind und nicht bereits zum Erlöschen eines Anspruchs geführt haben.
(2) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld kann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn nach seiner Entstehung vier Jahre verstrichen sind.
4. Die Regelanwartschaftszeit ist erfüllt, wenn man in den letzten zwei Jahren vor der Arbeitslosmeldung und dem Beginn der Arbeitslosigkeit (Rahmenfrist)mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis (zum Beispiel Beschäftigung, Krankengeldbezug) gestanden haben.
Wo muss man in diesem Verhältnis gestanden haben?
IN DEUTSCHLAND!!
5. Zwischen den Sozialversicherungssystemen der EU-Länder bestehen noch immer erhebliche Unterschiede. Damit europäischen Arbeitnehmern, die ihr Recht auf Freizügigkeit wahrnehmen, keine Nachteile entstehen, wird der Zugang zu Sozialleistungen durch gemeinsame Regelungen koordiniert.
FORMULAR E 330 Mit E303 auf Arbeitsuche in Deutschland
Falls Sie im europäischen Ausland (EU, EWR, Schweiz) Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung beziehen, können Sie diesen Leistungsanspruch unter Umständen nach Deutschland mitnehmen. Die Mitnahme von Ansprüchen muss bei der Arbeitsverwaltung im Ausland beantragt werden und ist in der Regel nur möglich, wenn Sie dem ausländischen Arbeitsamt bereits mindestens vier Wochen für eine Vermittlung in Arbeit zur Verfügung gestanden haben. Ihr Anspruch auf Leistungen wird mit dem Formblatt E303 bescheinigt.
Sie sollten das Formblatt möglichst frühzeitig vor der Ausreise beantragen, damit es Ihnen noch vor der Ausreise nach Deutschland ausgehändigt werden kann.
Nach Ihrer Ausreise nach Deutschland sollten Sie sich möglichst umgehend, das heißt innerhalb von sechs Tagen, bei Ihrer zuständigen deutschen Agentur für Arbeit melden, damit Ihnen keine Nachteile entstehen. Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, zahlt Ihnen die Agentur für Arbeit dann Ihre im Formular E303 bescheinigten ausländischen Leistungen für maximal drei Monate weiter aus.
Falls Sie in Deutschland keine Arbeit finden und in das Land zurückkehren wollen, aus dem Sie den Anspruch mitgebracht haben, müssen Sie das vor Ablauf der 3-Monatsfrist tun, um dort weiter Leistungen beziehen zu können. Sofern Sie in Deutschland bleiben und keine Arbeit aufnehmen, erlischt Ihr Anspruch im Herkunftsland.
6. FORMULAR E 301 Mit E301 im Ausland erworbene Versicherungs- und Beschäftigungszeiten nachweisen
Die ausländischen Versicherungs- und Beschäftigungszeiten sind der deutschen Agentur für Arbeit immer mit einer Bescheinigung E301 nachzuweisen. Wer im europäischen Ausland sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist, sollte daher rechtzeitig vor dem Umzug nach Deutschland die Ausstellung des E301-Formulars beantragen. Auskunft erteilen in der Regel die Behörden, die im entsprechenden Land für das Arbeitslosengeld zuständig sind.
Im Ausland erworbene Versicherungszeiten können unter bestimmten Voraussetzungen für einen deutschen Anspruch auf Arbeitslosengeld berücksichtigt werden. Der Nachweis von Versicherungszeiten mit dem Formblatt E301 allein genügt allerdings nicht, um Leistungen aus der deutschen Arbeitslosenversicherung zu beziehen.
Wenn Sie deutsches Arbeitslosengeld beziehen möchten, müssen Sie nach deutschem Recht zwei Grundvoraussetzungen erfüllen:
* Sie müssen Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. * Sie müssen in Deutschland beschäftigt gewesen sein.
Nach alldem ist es also möglich, dass jemand, der im Ausland gearbeitet hat, dort arbeitslos wurde und im Ausland Leistungen bezieht, diese ausländische Leistung für drei Monate auch in Deutschland zahlen.
Wenn man in den drei Monaten keine Arbeit findet, dann bleibt in der BRD nur noch ALG II. ABER: Sie haben im Ausland gearbeitet und wollen in Deutschland Arbeitslosengeld beziehen?
3.1 Grundsatz: Zwischenbeschäftigung in Deutschland
Ausländische Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten können für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld nur dann berücksichtigt werden, wenn zwischen der Auslandsbeschäftigung und dem Eintritt der Arbeitslosigkeit und Antragstellung in Deutschland eine versicherungspflichtige Beschäftigung in Deutschland ausgeübt wurde. Die Dauer dieser Beschäftigung ist nicht vorgeschrieben.
Beispiel: Versicherungspflichtige 01.06.2004 – 31.05.2006 Beschäftigung in Irland = 24 Monate Versicherungspflichtige Beschäftigung 01.06.2006 – 31.08.2006 in Deutschland = 3 Monate (kann auch in einem Curry-Wurst Imbiss gewesen sein!) Arbeitslosmeldung in Deutschland 01.09.2006 Die Beschäftigung in Irland wird für einen Anspruch herangezogen. Liegen die sonstigen Voraussetzungen vor (z.B. Verfügbarkeit), entsteht am 01.09.2006 ein Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Na, da haben wir´s ja ganz genau. Da bleiben (fast) keine Fragen offen.
Und wer über fuffzich ist, bekommt von der Agentur einen Firmenwagen ab 500 PS (vorsichtshalber: Ich weiss, dass KW politisch korrekter wäre, aber daran gewöhnt sich kein Mensch). Am Besten mit maroden Bremsschläuchen - das würde die Statistik freuen und die Arbeitslosenversicherungs- und Rentenkassen deutlich entlasten
Ich möchte im Schlaf sterben wie mein Opa .... nicht so heulend und schreiend wie sein Beifahrer ....