Sie sind vermutlich noch nicht im Forum angemeldet - Klicken Sie hier um sich kostenlos anzumelden  
Sie können sich hier anmelden
Dieses Thema hat 23 Antworten
und wurde 3.136 mal aufgerufen
 Auswandern nach Gran Canaria - Umzug nach Gran Canaria
Seiten 1 | 2
Petrakaroline Offline




Beiträge: 2.151

19.08.2009 13:03
#16 RE: Arbeitslosengeld bei Rückkehr nach Deutschland? Antworten

Zitat
Gepostet von Eviltrash29
Viele setzen sich mit dem Arsch zu Hause hin...denen wird Zucker in den Hintern geblasen.



Da stimm ich Dir zu. Aber so funktioniert der Sozialstaat. Von denen, die nichts haben, können sie auch nichts nehmen. Sozial beschissen werden immer nur die, die jeden Tag brav zur Arbeit gehen. Unter sozial verstehe ich gaaaannnz was anderes.

Zitat
Gepostet von Eviltrash29
Mal von mir ausgegangen: Ich zahle 10 Jahre brav meine Arbeitslosenversicherung. Nun kündige ich meinen Job in Deutschland um einen anderen Job im Ausland anzutreten.
Wenn ich nun nach etwas über einem Jahr zurückkehre, bekomme ich kein Alg 1.

Die 3 Monate Sperre verstehe ich absolut! Denn ich hatte ja gekündigt. Das aber alles andere verfallen ist, ist nicht nicht in Ordnung.



Bist Du sicher, dass Du kein ALG 1 bekommst, obwohl Du z. B. auf Gran Canaria erwerbstätig warst und AL-Versicherung gezahlt hast?
DENN: Du bekommst ja auch ALG auf Gran Canaria, wenn Du Dich arbeitslos aus Deutschland kommend, mit dem richtigen Formular in der Tasche, beim Amt meldest.

Eviltrash29 ( gelöscht )
Beiträge:

19.08.2009 13:11
#17 RE: Arbeitslosengeld bei Rückkehr nach Deutschland? Antworten

Da ich hier selbstständig arbeite habe ich auf GC keinen Anspruch auf ALG. Deshalb auch ziemlich sicher in .de nicht.

bien_conocido Offline




Beiträge: 323

19.08.2009 14:18
#18 RE: Arbeitslosengeld bei Rückkehr nach Deutschland? Antworten

Das ist aber in Deutschland genauso. Und das war auch das "linke" Ding mit den ICH-AG's!
Einmal Ich-Ag und danach hast du auch viele Arbeitnehmerrechte verwirkt...

Petrakaroline Offline




Beiträge: 2.151

19.08.2009 15:15
#19 RE: Arbeitslosengeld bei Rückkehr nach Deutschland? Antworten

Das muss einem aber auch mal gesagt werden.
Unter den Umständen kann ich dazu nichts sagen. Da kenne ich mich nicht aus.
Aber da sieht man wieder: Es gibt immer zwei Seiten!
Selbständigkeit hat nicht immer nur Vorteile....

Eviltrash29 ( gelöscht )
Beiträge:

19.08.2009 16:05
#20 RE: Arbeitslosengeld bei Rückkehr nach Deutschland? Antworten

Da liegst du völlig richtig...

Vilaflor ( gelöscht )
Beiträge:

19.08.2009 17:51
#21 RE: Arbeitslosengeld bei Rückkehr nach Deutschland? Antworten

Vielleicht sollte man die Aufmerksamkeit einmal auf folgendes lenken:

1. Das Arbeitslosengeld I ist eine Sozialversicherungsleistung auf Lohnersatz. Es ist auch nicht etwa so, dass jemand, der für diese VERSICHERUNG etwas einzahlt, irgendetwas anspart. Vielmehr ist er nur versichert, wenn der Fall der Arbeitslosigkeit eintritt. Versicherungsrechtlich ist der fall desjenigen, der dreißig Jahre "eingezahlt" hat, nicht anders zu beurteilen als der desjenigen, der "NUR" dreißig Monate eingezahlt hat.

Entscheidend ist nur, dass er lange genug eingezahlt hat.

2. Das ALG II ist eine reine "Sozialleistung" und dient der Grundsicherung des arbeitsfähigen Arbeitssuchenden.

3. § 147 (SGB III) Erlöschen des Anspruchs
(1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld erlischt

1. mit der Entstehung eines neuen Anspruchs,

2.wenn der Arbeitslose Anlaß für den Eintritt von Sperrzeiten mit einer Dauer von insgesamt mindestens 21 Wochen gegeben hat, der Arbeitslose über den Eintritt der Sperrzeiten schriftliche Bescheide erhalten hat und auf die Rechtsfolgen des Eintritts von Sperrzeiten mit einer Dauer von insgesamt mindestens 21 Wochen hingewiesen worden ist; dabei werden auch Sperrzeiten berücksichtigt, die in einem Zeitraum von zwölf Monaten vor der Entstehung des Anspruchs eingetreten sind und nicht bereits zum Erlöschen eines Anspruchs geführt haben.

(2) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld kann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn nach seiner Entstehung vier Jahre verstrichen sind.

4. Die Regelanwartschaftszeit ist erfüllt, wenn man in den letzten zwei Jahren vor der Arbeitslosmeldung und dem Beginn der Arbeitslosigkeit (Rahmenfrist) mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis (zum Beispiel Beschäftigung, Krankengeldbezug) gestanden haben.

Wo muss man in diesem Verhältnis gestanden haben?

IN DEUTSCHLAND!!

5. Zwischen den Sozialversicherungssystemen der EU-Länder bestehen noch immer erhebliche Unterschiede. Damit europäischen Arbeitnehmern, die ihr Recht auf Freizügigkeit wahrnehmen, keine Nachteile entstehen, wird der Zugang zu Sozialleistungen durch gemeinsame Regelungen koordiniert.

FORMULAR E 330
Mit E303 auf Arbeitsuche in Deutschland

Falls Sie im europäischen Ausland (EU, EWR, Schweiz) Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung beziehen, können Sie diesen Leistungsanspruch unter Umständen nach Deutschland mitnehmen. Die Mitnahme von Ansprüchen muss bei der Arbeitsverwaltung im Ausland beantragt werden und ist in der Regel nur möglich, wenn Sie dem ausländischen Arbeitsamt bereits mindestens vier Wochen für eine Vermittlung in Arbeit zur Verfügung gestanden haben. Ihr Anspruch auf Leistungen wird mit dem Formblatt E303 bescheinigt.

Sie sollten das Formblatt möglichst frühzeitig vor der Ausreise beantragen, damit es Ihnen noch vor der Ausreise nach Deutschland ausgehändigt werden kann.

Nach Ihrer Ausreise nach Deutschland sollten Sie sich möglichst umgehend, das heißt innerhalb von sechs Tagen, bei Ihrer zuständigen deutschen Agentur für Arbeit melden, damit Ihnen keine Nachteile entstehen. Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, zahlt Ihnen die Agentur für Arbeit dann Ihre im Formular E303 bescheinigten ausländischen Leistungen für maximal drei Monate weiter aus.

Falls Sie in Deutschland keine Arbeit finden und in das Land zurückkehren wollen, aus dem Sie den Anspruch mitgebracht haben, müssen Sie das vor Ablauf der 3-Monatsfrist tun, um dort weiter Leistungen beziehen zu können. Sofern Sie in Deutschland bleiben und keine Arbeit aufnehmen, erlischt Ihr Anspruch im Herkunftsland.


6. FORMULAR E 301
Mit E301 im Ausland erworbene Versicherungs- und Beschäftigungszeiten nachweisen

Die ausländischen Versicherungs- und Beschäftigungszeiten sind der deutschen Agentur für Arbeit immer mit einer Bescheinigung E301 nachzuweisen. Wer im europäischen Ausland sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist, sollte daher rechtzeitig vor dem Umzug nach Deutschland die Ausstellung des E301-Formulars beantragen. Auskunft erteilen in der Regel die Behörden, die im entsprechenden Land für das Arbeitslosengeld zuständig sind.

Im Ausland erworbene Versicherungszeiten können unter bestimmten Voraussetzungen für einen deutschen Anspruch auf Arbeitslosengeld berücksichtigt werden. Der Nachweis von Versicherungszeiten mit dem Formblatt E301 allein genügt allerdings nicht, um Leistungen aus der deutschen Arbeitslosenversicherung zu beziehen.

Wenn Sie deutsches Arbeitslosengeld beziehen möchten, müssen Sie nach deutschem Recht zwei Grundvoraussetzungen erfüllen:

* Sie müssen Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben.
* Sie müssen in Deutschland beschäftigt gewesen sein.


Nach alldem ist es also möglich, dass jemand, der im Ausland gearbeitet hat, dort arbeitslos wurde und im Ausland Leistungen bezieht, diese ausländische Leistung für drei Monate auch in Deutschland zahlen.

Wenn man in den drei Monaten keine Arbeit findet, dann bleibt in der BRD nur noch ALG II.

ABER:
Sie haben im Ausland gearbeitet und wollen in Deutschland
Arbeitslosengeld beziehen?


3.1 Grundsatz: Zwischenbeschäftigung in Deutschland

Ausländische Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten
können für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld nur dann
berücksichtigt werden, wenn zwischen der Auslandsbeschäftigung und dem Eintritt der Arbeitslosigkeit und Antragstellung in Deutschland eine versicherungspflichtige Beschäftigung in Deutschland ausgeübt wurde. Die Dauer dieser Beschäftigung ist nicht vorgeschrieben.

Beispiel:
Versicherungspflichtige 01.06.2004 – 31.05.2006
Beschäftigung in Irland = 24 Monate
Versicherungspflichtige
Beschäftigung 01.06.2006 – 31.08.2006
in Deutschland = 3 Monate (kann auch in einem Curry-Wurst Imbiss gewesen sein!)
Arbeitslosmeldung
in Deutschland 01.09.2006
Die Beschäftigung in Irland wird für einen Anspruch
herangezogen. Liegen die sonstigen Voraussetzungen
vor (z.B. Verfügbarkeit), entsteht am 01.09.2006 ein
Anspruch auf Arbeitslosengeld.

ALLES WEITERE MIT AUSNAHMEN: Guckst Du hier!

[ Editiert von Vilaflor am 19.08.09 17:54 ]

Brösel Offline




Beiträge: 302

20.08.2009 16:50
#22 RE: Arbeitslosengeld bei Rückkehr nach Deutschland? Antworten

Na, da haben wir´s ja ganz genau. Da bleiben (fast) keine Fragen offen.

Und wer über fuffzich ist, bekommt von der Agentur einen Firmenwagen ab 500 PS (vorsichtshalber: Ich weiss, dass KW politisch korrekter wäre, aber daran gewöhnt sich kein Mensch). Am Besten mit maroden Bremsschläuchen - das würde die Statistik freuen und die Arbeitslosenversicherungs- und Rentenkassen deutlich entlasten

Ich möchte im Schlaf sterben wie mein Opa .... nicht so heulend und schreiend wie sein Beifahrer ....

Mogan Offline




Beiträge: 446

20.08.2009 18:39
#23 RE: Arbeitslosengeld bei Rückkehr nach Deutschland? Antworten

@Brösel
250 PS tun ät aber auch um sich platt zu fahren.
Denk doch mal an die armen Pferdchen.
Lieben Gruß Mogan

:zunge1:Nehmt mich so wie ich bin, ich ändere mich nicht!!:zunge1:

Brösel Offline




Beiträge: 302

20.08.2009 20:48
#24 RE: Arbeitslosengeld bei Rückkehr nach Deutschland? Antworten

Ich kann auch blöd fallen.
Aber so hätte es Stil.
Oder sie nehmen die Kisten, die über die Abwrackprämie eh schon von (Raben)Vater Staat bezahlt sind.

Ich möchte im Schlaf sterben wie mein Opa .... nicht so heulend und schreiend wie sein Beifahrer ....

Seiten 1 | 2
 Sprung  
Xobor Forum Software von Xobor
Einfach ein eigenes Forum erstellen
Datenschutz